Baurecht, Art. 2 Abs. 1 BauG. Im Bereich der Nutzungsplanung steht der Planungsbehörde ein weitgehender Ermessensspielraum zu. Die Baudichte beziehungsweise die Nutzung der Grundstücke muss nicht zwingend mit einer Verhältniszahl im Sinn von Art. 61 BauG geregelt werden. Die geringfügige Erhöhung der Gebäudehöhe in der Zone WG2 um einen halben Meter gewährleistet eine bessere Raumausnutzung und liegt im Interesse der Erleichterung des verdichteten Bauens (Verwaltungsgericht, B 2015/189). Entscheid vom 26. Oktober 2016
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St.Gallen Verwaltungsgericht 26.10.2016 B 2015/189 Saint-Gall Verwaltungsgericht 26.10.2016 B 2015/189 San Gallo Verwaltungsgericht 26.10.2016 B 2015/189
Baurecht, Art. 2 Abs. 1 BauG. Im Bereich der Nutzungsplanung steht der Planungsbehörde ein weitgehender Ermessensspielraum zu. Die Baudichte beziehungsweise die Nutzung der Grundstücke muss nicht zwingend mit einer Verhältniszahl im Sinn von Art. 61 BauG geregelt werden. Die geringfügige Erhöhung der Gebäudehöhe in der Zone WG2 um einen halben Meter gewährleistet eine bessere Raumausnutzung und liegt im Interesse der Erleichterung des verdichteten Bauens (Verwaltungsgericht, B 2015/189). Entscheid vom 26. Oktober 2016
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