opencaselaw.ch

B 2015/170

St. Gallen · 2012-02-22 · Deutsch SG

Steuerrecht. Art. 13 und 14 StG (sGS 811.1). Veranlagung aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit.Mit dem Wechsel des Wohnkantons per 1. Dezember 2011 bestand beim Beschwerdeführer keine persönliche Zugehörigkeit im Kanton St. Gallen mehr, weshalb ihm die Steuerbehörde die Verfügung vom 22. Februar 2012 mit einem Steuerbetrag von Fr. 0.-- zukommen liess. Diese hatte die Stornierung der vorläufigen Steuerrechnung vom 14. Januar 2011 und Rückerstattung des dort erhobenen Steuerbetrages samt Zins zum Zweck. In der Folge erhielt der Beschwerdeführer die Veranlagung 2011 vom 26. November 2014.Um eine Nachsteuererhebung konnte es sich bei der Veranlagung vom 26. November 2014 (aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit) schon deshalb nicht handeln, weil das Schreiben vom 22. Februar 2012 nicht eine definitive Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuer für das ganze Jahr 2011 zum Gegenstand hatte. Mit dem Schreiben vom 22. Februar 2012 wurde als Folge des Wechsels des Wohnortkantons lediglich eine Rückabwicklung der vorläufigen Zahlung für 2011 vorgenommen. Vorliegend ergaben sich sodann nicht im Nachhinein Tatsachen, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren. Vielmehr wurden die Steuerfaktoren für 2011 in der Veranlagung vom 26. November 2014 aufgrund der vom Beschwerdeführer für 2011 eingereichten Steuererklärung erstmals festgelegt. Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und der dortigen Schlussfolgerung, wonach keine rechtskräftige Veranlagung des Beschwerdeführers für 2011 vorliege, die der angefochtenen Veranlagung aufgrund der wirtschaftlichen Zugehörigkeit vom 26. November 2014 entgegenstehen würde (Verwaltungsgericht, B 2015/170).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 20.01.2017 B 2015/170 Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.01.2017 B 2015/170 San Gallo Verwaltungsgericht 20.01.2017 B 2015/170

Steuerrecht. Art. 13 und 14 StG (sGS 811.1). Veranlagung aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit.Mit dem Wechsel des Wohnkantons per 1. Dezember 2011 bestand beim Beschwerdeführer keine persönliche Zugehörigkeit im Kanton St. Gallen mehr, weshalb ihm die Steuerbehörde die Verfügung vom 22. Februar 2012 mit einem Steuerbetrag von Fr. 0.-- zukommen liess. Diese hatte die Stornierung der vorläufigen Steuerrechnung vom 14. Januar 2011 und Rückerstattung des dort erhobenen Steuerbetrages samt Zins zum Zweck. In der Folge erhielt der Beschwerdeführer die Veranlagung 2011 vom 26. November 2014.Um eine Nachsteuererhebung konnte es sich bei der Veranlagung vom 26. November 2014 (aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit) schon deshalb nicht handeln, weil das Schreiben vom 22. Februar 2012 nicht eine definitive Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuer für das ganze Jahr 2011 zum Gegenstand hatte. Mit dem Schreiben vom 22. Februar 2012 wurde als Folge des Wechsels des Wohnortkantons lediglich eine Rückabwicklung der vorläufigen Zahlung für 2011 vorgenommen. Vorliegend ergaben sich sodann nicht im Nachhinein Tatsachen, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren. Vielmehr wurden die Steuerfaktoren für 2011 in der Veranlagung vom 26. November 2014 aufgrund der vom Beschwerdeführer für 2011 eingereichten Steuererklärung erstmals festgelegt. Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und der dortigen Schlussfolgerung, wonach keine rechtskräftige Veranlagung des Beschwerdeführers für 2011 vorliege, die der angefochtenen Veranlagung aufgrund der wirtschaftlichen Zugehörigkeit vom 26. November 2014 entgegenstehen würde (Verwaltungsgericht, B 2015/170).

St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht