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B 2015/165

St. Gallen · 2017-09-01 · Deutsch SG

Baurecht. Umzonungsgesuch. Art. Art. 21 Abs. 2 RPG (SR 700); Art. Art. 32 Abs. 1 BauG (sGS 731.1).Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids durch das Verwaltungsgericht, wonach das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Umzonung eines in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen befindlichen Grundstücks geringer gewertet wurde als das private Interesse des Beschwerdeführers an einer Umzonung. Auch der Rückweisungsentscheid mit der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Beschwerdegegnerin nicht angewiesen werden könne, das Grundstück des Beschwerdeführers der beantragten Mischzone WG 4a zuzuweisen, erfolgte zu Recht (Verwaltungsgericht, B 2015/165 -> vgl. auch VerwGE B 2015/161 vom 23. Februar 2017).Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 1. September 2017 nicht ein (Verfahren 1C_201/2017). Das gegen dieses Urteil erhobene Revisionsgesuch hat das Bundesgericht mit Urteil vom 16. März 2018 abgewiesen (Verfahren 1F_7/2018).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 23.02.2017 B 2015/165 Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.02.2017 B 2015/165 San Gallo Verwaltungsgericht 23.02.2017 B 2015/165

Baurecht. Umzonungsgesuch. Art. Art. 21 Abs. 2 RPG (SR 700); Art. Art. 32 Abs. 1 BauG (sGS 731.1).Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids durch das Verwaltungsgericht, wonach das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Umzonung eines in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen befindlichen Grundstücks geringer gewertet wurde als das private Interesse des Beschwerdeführers an einer Umzonung. Auch der Rückweisungsentscheid mit der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Beschwerdegegnerin nicht angewiesen werden könne, das Grundstück des Beschwerdeführers der beantragten Mischzone WG 4a zuzuweisen, erfolgte zu Recht (Verwaltungsgericht, B 2015/165 -> vgl. auch VerwGE B 2015/161 vom 23. Februar 2017).Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 1. September 2017 nicht ein (Verfahren 1C_201/2017). Das gegen dieses Urteil erhobene Revisionsgesuch hat das Bundesgericht mit Urteil vom 16. März 2018 abgewiesen (Verfahren 1F_7/2018).

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