Steuerrecht. Art. 45 Abs. 1 lit. a StG (sGS 811.1). Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG (SR 642.14). Streitig war, ob die von den Beschwerdeführern als Schulden ausgewiesenen Darlehen ihrer Kinder steuerlich anzuerkennen sind oder ob eine Steuerumgehung vorliegt, welche eine Zurechnung der Darlehen zum Vermögen der Beschwerdeführer rechtfertigt. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass für die von den Beschwerdeführern gewählte ungewöhnliche Kombination von gegenläufigen Geschäften (Schenkung der Eltern an die Kinder mit Darlehensrückgewähr der Kinder an die Eltern) kein sachlicher Grund - ausser der möglichen Steuerersparnis - ersichtlich ist. Hieran vermochte der Umstand nichts zu ändern, dass lediglich ein Teil der Schenkungen in Darlehen umgewandelt worden war. Die von der Vorinstanz bestätigte Besteuerung der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Vermögens-Abzüge erwies sich als gerechtfertigt (Verwaltungsgericht, B 2015/15). Entscheid vom 19. Juli 2016
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St.Gallen Verwaltungsgericht 19.07.2016 B 2015/15 Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.07.2016 B 2015/15 San Gallo Verwaltungsgericht 19.07.2016 B 2015/15
Steuerrecht. Art. 45 Abs. 1 lit. a StG (sGS 811.1). Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG (SR 642.14). Streitig war, ob die von den Beschwerdeführern als Schulden ausgewiesenen Darlehen ihrer Kinder steuerlich anzuerkennen sind oder ob eine Steuerumgehung vorliegt, welche eine Zurechnung der Darlehen zum Vermögen der Beschwerdeführer rechtfertigt. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass für die von den Beschwerdeführern gewählte ungewöhnliche Kombination von gegenläufigen Geschäften (Schenkung der Eltern an die Kinder mit Darlehensrückgewähr der Kinder an die Eltern) kein sachlicher Grund - ausser der möglichen Steuerersparnis - ersichtlich ist. Hieran vermochte der Umstand nichts zu ändern, dass lediglich ein Teil der Schenkungen in Darlehen umgewandelt worden war. Die von der Vorinstanz bestätigte Besteuerung der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Vermögens-Abzüge erwies sich als gerechtfertigt (Verwaltungsgericht, B 2015/15). Entscheid vom 19. Juli 2016
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