Öffentliches Beschaffungsrecht, Planungswettbewerb, Ausschluss vom Vergabeverfahren (Art. 39 Abs. 1 VöB; SIA Ordnung 142). Wettbewerbe nach SIA-Ordnung 142 werden in anonymer Form durchgeführt. Der Auftraggeber, die Mitglieder des Preisgerichts, die Teilnehmer und die beteiligten Fachleute haben die Anonymität sicherzustellen, bis das Preisgericht die Wettbewerbsbeiträge beurteilt, rangiert und die Preise zugesprochen hat. Dieser Grundsatz hilft, die Gleichbehandlung der Teilnehmer zu gewährleisten und objektive Preisgerichtsentscheide zu ermöglichen. Die Vergabebehörde schloss die Beschwerdeführer mit der Begründung vom Wettbewerb aus, diese hätten auf der Einsendeverpackung ihres Wettbewerbsbeitrags ihren Absender namentlich aufgeführt und damit gegen das Anonymitätsgebot verstossen. Im konkreten Fall wurde das Anonymitätsgebot jedoch nicht verletzt. Auf dem Paket fand sich zwar eine Absenderadresse, diese liess jedoch keine Rückschlüsse auf die Teilnehmer zu, weil sie von einer unbeteiligten Drittperson stammte. Die Teilnehmer wurden zwar zu Unrecht ausgeschlossen, dies kann jedoch nur noch festgestellt werden. Die von ihnen im Beschwerdeverfahren beantragte Neubeurteilung unter Einbezug ihres Projekts kann nicht mehr erfolgen, nachdem die übrigen Wettbewerbsbeiträge bereits rangiert und den Verfassern zugeordnet worden sind. Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (Verwaltungsgericht, B 2015/133). Entscheid vom 17. Dezember 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsgericht 17.12.2015 B 2015/133 Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.12.2015 B 2015/133 San Gallo Verwaltungsgericht 17.12.2015 B 2015/133
Öffentliches Beschaffungsrecht, Planungswettbewerb, Ausschluss vom Vergabeverfahren (Art. 39 Abs. 1 VöB; SIA Ordnung 142). Wettbewerbe nach SIA-Ordnung 142 werden in anonymer Form durchgeführt. Der Auftraggeber, die Mitglieder des Preisgerichts, die Teilnehmer und die beteiligten Fachleute haben die Anonymität sicherzustellen, bis das Preisgericht die Wettbewerbsbeiträge beurteilt, rangiert und die Preise zugesprochen hat. Dieser Grundsatz hilft, die Gleichbehandlung der Teilnehmer zu gewährleisten und objektive Preisgerichtsentscheide zu ermöglichen. Die Vergabebehörde schloss die Beschwerdeführer mit der Begründung vom Wettbewerb aus, diese hätten auf der Einsendeverpackung ihres Wettbewerbsbeitrags ihren Absender namentlich aufgeführt und damit gegen das Anonymitätsgebot verstossen. Im konkreten Fall wurde das Anonymitätsgebot jedoch nicht verletzt. Auf dem Paket fand sich zwar eine Absenderadresse, diese liess jedoch keine Rückschlüsse auf die Teilnehmer zu, weil sie von einer unbeteiligten Drittperson stammte. Die Teilnehmer wurden zwar zu Unrecht ausgeschlossen, dies kann jedoch nur noch festgestellt werden. Die von ihnen im Beschwerdeverfahren beantragte Neubeurteilung unter Einbezug ihres Projekts kann nicht mehr erfolgen, nachdem die übrigen Wettbewerbsbeiträge bereits rangiert und den Verfassern zugeordnet worden sind. Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (Verwaltungsgericht, B 2015/133). Entscheid vom 17. Dezember 2015
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht