Baubewilligung. Dachsanierung LKW-Garage und Werkstatt ausserhalb der Bauzone.Art. 82 Abs. 3 und 83 Abs. 3 BauG (sGS 731.1). Art. 12b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451).Die Frist des Rechtsmittels gegen die Baubewilligung begann für die Beschwerdegegnerin erst mit Zustellung der relevanten Unterlagen zu laufen und wurde mit der Rekurseingabe gewahrt.Art. 37a des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700). Art. 43 RPV (SR 700.1). In materieller Hinsicht zu klären war, ob die Feststellung der Rechtmässigkeit der Baubewilligungen von 1973 und 1977 in der Baubewilligung vom 27. Mai 2013 bzw. der Teilverfügung vom 24. April 2013 zu Recht erfolgt war. Das Verwaltungsgericht verneinte dies und erkannte, dass die Vorinstanz mit der Gutheissung des Rekurses „im Sinn der Erwägungen“ die Nichtigkeit der Baubewilligungen von 1973 und 1977 zu Recht bestätigt habe. Dies hatte zur Folge, dass an der rechtswidrig bestehenden Remise keine baubewilligungspflichtigen Massnahmen (Dachsanierung) möglich waren (Verwaltungsgericht, B 2015/131).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsgericht 30.05.2017 B 2015/131 Saint-Gall Verwaltungsgericht 30.05.2017 B 2015/131 San Gallo Verwaltungsgericht 30.05.2017 B 2015/131
Baubewilligung. Dachsanierung LKW-Garage und Werkstatt ausserhalb der Bauzone.Art. 82 Abs. 3 und 83 Abs. 3 BauG (sGS 731.1). Art. 12b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451).Die Frist des Rechtsmittels gegen die Baubewilligung begann für die Beschwerdegegnerin erst mit Zustellung der relevanten Unterlagen zu laufen und wurde mit der Rekurseingabe gewahrt.Art. 37a des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700). Art. 43 RPV (SR 700.1). In materieller Hinsicht zu klären war, ob die Feststellung der Rechtmässigkeit der Baubewilligungen von 1973 und 1977 in der Baubewilligung vom 27. Mai 2013 bzw. der Teilverfügung vom 24. April 2013 zu Recht erfolgt war. Das Verwaltungsgericht verneinte dies und erkannte, dass die Vorinstanz mit der Gutheissung des Rekurses „im Sinn der Erwägungen“ die Nichtigkeit der Baubewilligungen von 1973 und 1977 zu Recht bestätigt habe. Dies hatte zur Folge, dass an der rechtswidrig bestehenden Remise keine baubewilligungspflichtigen Massnahmen (Dachsanierung) möglich waren (Verwaltungsgericht, B 2015/131).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht