Öffentliches Beschaffungswesen, aufschiebende Wirkung, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Eine Sitzverlegung steht der Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführerin nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin hat ein Angebot über rund CHF 900'000 eingereicht. Weder sie noch die Vorinstanz legen nachvollziehbar dar, weshalb der Offertpreis lediglich rund CHF 575'000 betragen soll. Bei einem Angebotspreis von CHF 900'000 hat die Beschwerdeführerin keine reelle Chance auf die Erteilung des Zuschlags. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist dementsprechend abzuweisen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2015/114).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsgericht 06.07.2015 B 2015/114 Saint-Gall Verwaltungsgericht 06.07.2015 B 2015/114 San Gallo Verwaltungsgericht 06.07.2015 B 2015/114
Öffentliches Beschaffungswesen, aufschiebende Wirkung, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Eine Sitzverlegung steht der Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführerin nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin hat ein Angebot über rund CHF 900'000 eingereicht. Weder sie noch die Vorinstanz legen nachvollziehbar dar, weshalb der Offertpreis lediglich rund CHF 575'000 betragen soll. Bei einem Angebotspreis von CHF 900'000 hat die Beschwerdeführerin keine reelle Chance auf die Erteilung des Zuschlags. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist dementsprechend abzuweisen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2015/114).
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