Handänderungssteuer und Grundbuchgebühren, Art. 243 Abs. 1 StG, Art. 955 Abs. 1 ZGB, Art. 13bis VG.Die Beschwerdeführerin macht geltend, der verurkundete Kaufpreis inklusive Werklohn von CHF 2‘500‘000 dürfe nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, weil es beim dem Vertrag angefügten Bau- und Leistungsbeschrieb um eine Variante mit einem geringeren Leistungsumfang gehandelt habe. So hätte sie den Kaufvertrag nicht oder zu einem tieferen Kaufpreis abgeschlossen. Der Einwand ist unbehelflich, da die vertragsrechtliche Frage, ob sie sich in einem Irrtum befunden habe, zivilprozessual zu klären ist. Dies gilt auch für den Vorwurf, der Grundbuchverwalter habe seine Sorgfaltspflichten verletzt (Verwaltungsgericht, B 2015/112).Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Januar 2018 nicht ein (Verfahren 2C_24/2018).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 17.11.2017 B 2015/112 Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.11.2017 B 2015/112 San Gallo Verwaltungsgericht 17.11.2017 B 2015/112
Handänderungssteuer und Grundbuchgebühren, Art. 243 Abs. 1 StG, Art. 955 Abs. 1 ZGB, Art. 13bis VG.Die Beschwerdeführerin macht geltend, der verurkundete Kaufpreis inklusive Werklohn von CHF 2‘500‘000 dürfe nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, weil es beim dem Vertrag angefügten Bau- und Leistungsbeschrieb um eine Variante mit einem geringeren Leistungsumfang gehandelt habe. So hätte sie den Kaufvertrag nicht oder zu einem tieferen Kaufpreis abgeschlossen. Der Einwand ist unbehelflich, da die vertragsrechtliche Frage, ob sie sich in einem Irrtum befunden habe, zivilprozessual zu klären ist. Dies gilt auch für den Vorwurf, der Grundbuchverwalter habe seine Sorgfaltspflichten verletzt (Verwaltungsgericht, B 2015/112).Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Januar 2018 nicht ein (Verfahren 2C_24/2018).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht