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B 2015/106

St. Gallen · 2015-09-23 · Deutsch SG

Ausschluss vom Berufsfachschulunterricht (Art. 16 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung, SR 412.10). Die berufliche Grundbildung besteht aus Bildung in beruflicher Praxis, allgemeiner und berufskundlicher schulischer Bildung und Ergänzung der Bildung in beruflicher Praxis und schulischer Bildung, wo die zu erlernende Berufsbildung dies erfordert. Die berufliche Grundbildung wird in der Regel im Lehrbetrieb, im Lehrbetriebsverbund, in Handelsmittelschulen oder in anderen zu diesem Zweck anerkannten Institutionen vermittelt. Der Lehrvertrag des Beschwerdeführers mit seinem Lehrbetrieb wurde per 30. September 2014 aufgelöst. Der Beschwerdeführer will jedoch weiterhin die Berufsfachschule besuchen – auch nachdem die vom Amt für Berufsbildung gewährte achtwöchige Frist zur Suche einer neuen Lehrstelle längst verstrichen ist. Der Abschluss der beruflichen Grundbildung setzt jedoch zwingend (auch) die Bildung in beruflicher Praxis voraus. Der Ausschluss vom Berufsfachschulunterricht ist demnach zu Recht erfolgt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2015/106). Entscheid vom 23. September 2015

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St.Gallen Verwaltungsgericht 23.09.2015 B 2015/106 Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.09.2015 B 2015/106 San Gallo Verwaltungsgericht 23.09.2015 B 2015/106

Ausschluss vom Berufsfachschulunterricht (Art. 16 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung, SR 412.10). Die berufliche Grundbildung besteht aus Bildung in beruflicher Praxis, allgemeiner und berufskundlicher schulischer Bildung und Ergänzung der Bildung in beruflicher Praxis und schulischer Bildung, wo die zu erlernende Berufsbildung dies erfordert. Die berufliche Grundbildung wird in der Regel im Lehrbetrieb, im Lehrbetriebsverbund, in Handelsmittelschulen oder in anderen zu diesem Zweck anerkannten Institutionen vermittelt. Der Lehrvertrag des Beschwerdeführers mit seinem Lehrbetrieb wurde per 30. September 2014 aufgelöst. Der Beschwerdeführer will jedoch weiterhin die Berufsfachschule besuchen – auch nachdem die vom Amt für Berufsbildung gewährte achtwöchige Frist zur Suche einer neuen Lehrstelle längst verstrichen ist. Der Abschluss der beruflichen Grundbildung setzt jedoch zwingend (auch) die Bildung in beruflicher Praxis voraus. Der Ausschluss vom Berufsfachschulunterricht ist demnach zu Recht erfolgt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2015/106). Entscheid vom 23. September 2015

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