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B 2015/104

St. Gallen · 2015-06-24 · Deutsch SG

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Der Preis, zu welchem die Vergabebehörde den Zuschlag erteilt hat, umfasste – anders als der Preis, welcher der Bewertung der Angebote zugrunde lag – keinen fünfjährigen Wartungsvertrag. Unter diesen Umständen ist unklar, welchen Inhalt der künftige Vertrag haben sollte. Die Beschwerdegegnerin hatte keine Gelegenheit, die Wartungskosten für einen fünfjährigen Servicevertrag zu offerieren. Bei der Beschwerdeführerin und bei der Beschwerdegegnerin wurden eine unterschiedliche Anzahl Serviceabonnemente berücksichtigt. Die Ausschreibung und die Erteilung des Zuschlags für die Erstellung von Aufzügen unter Berücksichtigung von fünfjährigen Serviceverträgen, welche weder Gegenstand der Ausschreibung noch des Zuschlags waren, steht im Widerspruch zum Transparenzgebot. Da die Angebote bei allen Bewertungskriterien nahe beieinander liegen, ist nicht absehbar, wie sich allfällige Korrekturen bei der Berechnung der Nettopreise und/oder der Anzahl Wartungsverträge und mögliche Preisänderungen des Angebots der Beschwerdegegnerin, wenn sie die Wartungskosten mit Blick auf einen fünfjährigen Servicevertrag offerieren kann, auswirken werden. Unter Berücksichtigung der fehlenden besonderen Dringlichkeit des Vertragsabschlusses ist der Beschwerde deshalb die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2015/104).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 24.06.2015 B 2015/104 Saint-Gall Verwaltungsgericht 24.06.2015 B 2015/104 San Gallo Verwaltungsgericht 24.06.2015 B 2015/104

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Der Preis, zu welchem die Vergabebehörde den Zuschlag erteilt hat, umfasste – anders als der Preis, welcher der Bewertung der Angebote zugrunde lag – keinen fünfjährigen Wartungsvertrag. Unter diesen Umständen ist unklar, welchen Inhalt der künftige Vertrag haben sollte. Die Beschwerdegegnerin hatte keine Gelegenheit, die Wartungskosten für einen fünfjährigen Servicevertrag zu offerieren. Bei der Beschwerdeführerin und bei der Beschwerdegegnerin wurden eine unterschiedliche Anzahl Serviceabonnemente berücksichtigt. Die Ausschreibung und die Erteilung des Zuschlags für die Erstellung von Aufzügen unter Berücksichtigung von fünfjährigen Serviceverträgen, welche weder Gegenstand der Ausschreibung noch des Zuschlags waren, steht im Widerspruch zum Transparenzgebot. Da die Angebote bei allen Bewertungskriterien nahe beieinander liegen, ist nicht absehbar, wie sich allfällige Korrekturen bei der Berechnung der Nettopreise und/oder der Anzahl Wartungsverträge und mögliche Preisänderungen des Angebots der Beschwerdegegnerin, wenn sie die Wartungskosten mit Blick auf einen fünfjährigen Servicevertrag offerieren kann, auswirken werden. Unter Berücksichtigung der fehlenden besonderen Dringlichkeit des Vertragsabschlusses ist der Beschwerde deshalb die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2015/104).

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