Baurecht. Baubewilligung und Projektänderungen. Einhaltung der zulässigen Ausnützung. Art. 61 BauG (sGS 73.1). Neben der internen Liftanlage stellten die Aussentreppen die einzige (bau- und feuerpolizeilich notwendige) Erschliessung der Attikageschosse dar. Einzig der Umstand der offenen Führung der Treppenhäuser rechtfertigt keine andere Beurteilung wie im Fall von geschlossenen Treppenhäusern, zumal beide Arten für die Erschliessung der anrechenbaren Geschossfläche (aGF) notwendig sind. Die offen geführten Treppen waren daher zu den Attikageschossen der aGF zuzurechnen, womit die höchstzulässige aGF überschritten wurde. Die Beschwerdegegner brachten Einwendungen in den Beschwerdevernehmlassungen vor. In formeller Hinsicht ergab sich mit Bezug auf diese Vorbringen insofern ein Eintretenshindernis, als die Beschwerdegegner zum einen innert der Rechtsmittelfrist nicht selbständig Beschwerde gegen den Rekursentscheid erhoben hatten, mit welchem ihre Rekurse „lediglich“ im Sinn der Erwägungen gutgeheissen worden waren. Zum anderen kennt das VRP die Anschlussbeschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht. Die Vorbringen der Beschwerdegegner gegen die Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid betreffend Anbau sowie Attikageschosse waren daher aus formellen Gründen nicht weiter zu untersuchen (Verwaltungsgericht, B 2014/99). Entscheid vom 28. Juni 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsgericht 28.06.2016 B 2014/99 Saint-Gall Verwaltungsgericht 28.06.2016 B 2014/99 San Gallo Verwaltungsgericht 28.06.2016 B 2014/99
Baurecht. Baubewilligung und Projektänderungen. Einhaltung der zulässigen Ausnützung. Art. 61 BauG (sGS 73.1). Neben der internen Liftanlage stellten die Aussentreppen die einzige (bau- und feuerpolizeilich notwendige) Erschliessung der Attikageschosse dar. Einzig der Umstand der offenen Führung der Treppenhäuser rechtfertigt keine andere Beurteilung wie im Fall von geschlossenen Treppenhäusern, zumal beide Arten für die Erschliessung der anrechenbaren Geschossfläche (aGF) notwendig sind. Die offen geführten Treppen waren daher zu den Attikageschossen der aGF zuzurechnen, womit die höchstzulässige aGF überschritten wurde. Die Beschwerdegegner brachten Einwendungen in den Beschwerdevernehmlassungen vor. In formeller Hinsicht ergab sich mit Bezug auf diese Vorbringen insofern ein Eintretenshindernis, als die Beschwerdegegner zum einen innert der Rechtsmittelfrist nicht selbständig Beschwerde gegen den Rekursentscheid erhoben hatten, mit welchem ihre Rekurse „lediglich“ im Sinn der Erwägungen gutgeheissen worden waren. Zum anderen kennt das VRP die Anschlussbeschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht. Die Vorbringen der Beschwerdegegner gegen die Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid betreffend Anbau sowie Attikageschosse waren daher aus formellen Gründen nicht weiter zu untersuchen (Verwaltungsgericht, B 2014/99). Entscheid vom 28. Juni 2016
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht