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B 2014/9

St. Gallen · 2015-04-28 · Deutsch SG

Art. 45 Abs. 1 lit. a StrG (sGS 732.1).Projektänderung Teilstrassenplan. Rechtmässigkeit der nachträglichen Bewilligung von nicht gemäss dem ursprünglich bewilligten Projekt ausgeführten Arbeiten.Das gegenüber dem ursprünglich aufgelegten Projekt erhöhte Strassenniveau hat für die Beschwerdeführer hinsichtlich Einsehbarkeit ihres Grundstücks und Lärmsituation kaum Nachteile zur Folge. Die zur Erreichung des höheren Strassenniveaus getätigte Aufschüttung als solche macht die Projektänderung noch nicht rechtswidrig. Wenn sich sowohl das ursprüngliche Projekt als auch das geänderte Projekt als bewilligungsfähig erwiesen haben, besteht kein begründeter Anlass, nach bereits erfolgter Realisierung des geänderten Projekts die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, im Nachhinein die (an sich ebenfalls mögliche) Ursprungsversion zu verwirklichen (Verwaltungsgericht, B 2014/9).Entscheid vom 28. April 2015

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St.Gallen Verwaltungsgericht 28.04.2015 B 2014/9 Saint-Gall Verwaltungsgericht 28.04.2015 B 2014/9 San Gallo Verwaltungsgericht 28.04.2015 B 2014/9

Art. 45 Abs. 1 lit. a StrG (sGS 732.1).Projektänderung Teilstrassenplan. Rechtmässigkeit der nachträglichen Bewilligung von nicht gemäss dem ursprünglich bewilligten Projekt ausgeführten Arbeiten.Das gegenüber dem ursprünglich aufgelegten Projekt erhöhte Strassenniveau hat für die Beschwerdeführer hinsichtlich Einsehbarkeit ihres Grundstücks und Lärmsituation kaum Nachteile zur Folge. Die zur Erreichung des höheren Strassenniveaus getätigte Aufschüttung als solche macht die Projektänderung noch nicht rechtswidrig. Wenn sich sowohl das ursprüngliche Projekt als auch das geänderte Projekt als bewilligungsfähig erwiesen haben, besteht kein begründeter Anlass, nach bereits erfolgter Realisierung des geänderten Projekts die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, im Nachhinein die (an sich ebenfalls mögliche) Ursprungsversion zu verwirklichen (Verwaltungsgericht, B 2014/9).Entscheid vom 28. April 2015

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