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B 2014/89

St. Gallen · 2013-05-14 · Deutsch SG

Strassenverkehrsrecht. Art. 16 Abs. 2 und 16b Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01).Die Tatsache des Nichtabwartens des Abschlusses des Strafverfahrens durch den Beschwerdegegner stellt keinen schweren (formellen oder materiellen) Mangel dar, weshalb nicht von einer Verfügungsnichtigkeit, sondern lediglich von einer Anfechtbarkeit auszugehen war. Ein Verzicht auf einen Entzug für die (in aller Regel nicht unterschreitbare; vgl. BGE 135 II 334 E. 2.2; BGer 1C_485/2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.3.1 mit Hinweisen) Mindestdauer von einem Monat liesse sich nicht damit begründen, dass der Beschwerdeführer die Massnahme aufgrund der Verfügung vom 14. Mai 2013 (zu Unrecht) bereits verbüsst habe, zumal letztere in Rechtskraft erwuchs und Gründe für ein Zurückkommen auf jene Verfügung nicht gegeben sind. Eine Kompensation des neuerlichen Ausweisentzugs (Verfügung vom 6. Dezember 2013) mit der zu Unrecht ergangenen früheren Massnahme liesse sich sodann nicht auf den Umstand stützen, dass der Beschwerdegegner an sich verpflichtet gewesen wäre, den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten. Für den damals nicht vertretenen Beschwerdeführer wäre die Bedeutung des Ausgangs des Strafverfahrens für das aus demselben Grund laufende Administrativverfahren bzw. der entsprechende sachliche Zusammenhang - auch ohne Mithilfe eines Rechtsvertreters - erkennbar gewesen; dennoch verzichtete er darauf, dies mit dem zur Verfügung stehenden Rechtsmittel im Administrativverfahren geltend zu machen. Der vorinstanzliche Entscheid, wonach nicht von einer Wiederholungstat auszugehen und der Führer- und Lernfahrausweis dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer eines Monats zu entziehen sei, erscheint insofern wohlwollend, als aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen ersten Entscheids vom 14. Mai 2013 an sich von einer Entzugsdauer von vier Monaten - wie am 6. Dezember 2013 verfügt - auszugehen gewesen wäre (Verwaltungsgericht, B 2014/89).Entscheid vom 30. Juni 2015

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St.Gallen Verwaltungsgericht 30.06.2015 B 2014/89 Saint-Gall Verwaltungsgericht 30.06.2015 B 2014/89 San Gallo Verwaltungsgericht 30.06.2015 B 2014/89

Strassenverkehrsrecht. Art. 16 Abs. 2 und 16b Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01).Die Tatsache des Nichtabwartens des Abschlusses des Strafverfahrens durch den Beschwerdegegner stellt keinen schweren (formellen oder materiellen) Mangel dar, weshalb nicht von einer Verfügungsnichtigkeit, sondern lediglich von einer Anfechtbarkeit auszugehen war. Ein Verzicht auf einen Entzug für die (in aller Regel nicht unterschreitbare; vgl. BGE 135 II 334 E. 2.2; BGer 1C_485/2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.3.1 mit Hinweisen) Mindestdauer von einem Monat liesse sich nicht damit begründen, dass der Beschwerdeführer die Massnahme aufgrund der Verfügung vom 14. Mai 2013 (zu Unrecht) bereits verbüsst habe, zumal letztere in Rechtskraft erwuchs und Gründe für ein Zurückkommen auf jene Verfügung nicht gegeben sind. Eine Kompensation des neuerlichen Ausweisentzugs (Verfügung vom 6. Dezember 2013) mit der zu Unrecht ergangenen früheren Massnahme liesse sich sodann nicht auf den Umstand stützen, dass der Beschwerdegegner an sich verpflichtet gewesen wäre, den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten. Für den damals nicht vertretenen Beschwerdeführer wäre die Bedeutung des Ausgangs des Strafverfahrens für das aus demselben Grund laufende Administrativverfahren bzw. der entsprechende sachliche Zusammenhang - auch ohne Mithilfe eines Rechtsvertreters - erkennbar gewesen; dennoch verzichtete er darauf, dies mit dem zur Verfügung stehenden Rechtsmittel im Administrativverfahren geltend zu machen. Der vorinstanzliche Entscheid, wonach nicht von einer Wiederholungstat auszugehen und der Führer- und Lernfahrausweis dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer eines Monats zu entziehen sei, erscheint insofern wohlwollend, als aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen ersten Entscheids vom 14. Mai 2013 an sich von einer Entzugsdauer von vier Monaten - wie am 6. Dezember 2013 verfügt - auszugehen gewesen wäre (Verwaltungsgericht, B 2014/89).Entscheid vom 30. Juni 2015

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