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B 2014/76

St. Gallen · 2015-06-30 · Deutsch SG

Strassenverkehrsrecht. Art. 16 Abs. 2 und 16c Abs. 1 lit. a und e SVG (SR 741.01).Art. 16cbis Abs. 1 SVG. Voraussetzung für die Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG ist, dass sich ein Unfall ereignete, bei dem ein Mensch getötet oder verletzt wurde. Unmassgeblich ist, ob der Fahrzeugführer schuldhaft oder schuldlos in das Unfallgeschehen verwickelt ist; es kommt allein darauf an, dass sich ein Unfall ereignet, an dem das von ihm geführte Fahrzeug beteiligt ist. Beteiligt an einem Unfall ist damit, wer in irgendeiner Weise am Unfallgeschehen mitwirkte. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter die "Flucht ergreift" (Verwaltungsgericht, B 2014/76).Entscheid vom 30. Juni 2015

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St.Gallen Verwaltungsgericht 30.06.2015 B 2014/76 Saint-Gall Verwaltungsgericht 30.06.2015 B 2014/76 San Gallo Verwaltungsgericht 30.06.2015 B 2014/76

Strassenverkehrsrecht. Art. 16 Abs. 2 und 16c Abs. 1 lit. a und e SVG (SR 741.01).Art. 16cbis Abs. 1 SVG. Voraussetzung für die Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG ist, dass sich ein Unfall ereignete, bei dem ein Mensch getötet oder verletzt wurde. Unmassgeblich ist, ob der Fahrzeugführer schuldhaft oder schuldlos in das Unfallgeschehen verwickelt ist; es kommt allein darauf an, dass sich ein Unfall ereignet, an dem das von ihm geführte Fahrzeug beteiligt ist. Beteiligt an einem Unfall ist damit, wer in irgendeiner Weise am Unfallgeschehen mitwirkte. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter die "Flucht ergreift" (Verwaltungsgericht, B 2014/76).Entscheid vom 30. Juni 2015

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