Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 62 lit. c AuG, SR 142.20).Der 41-jährige Beschwerdeführer lebt seit ca. 30 Jahren in der Schweiz, ist mit einer niedergelassenen Landsfrau verheiratet und hat drei – ebenfalls niedergelassene – Kinder. Das jüngste ist noch minderjährig. Der Beschwerdeführer ist hoch verschuldet (Verlustscheine über Fr. 135'000.00; fremdenpolizeiliche Verwarnung im Jahr 2011) und unternahm über lange Zeit keine ernsthaften Anstrengungen, seine Finanzen zu sanieren. Dieses Verhalten ist von Leichtfertigkeit getragen und damit ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung im Sinn von Art. 62 lit. c AuG. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung einer ausländischen Person ist im allgemeinen von geringerem Gewicht, wenn es ausschliesslich dem Schutz potenzieller Gläubiger dient, als wenn die Person straffällig oder dauernd sozialhilfeabhängig geworden ist. Konkret überwiegen die Interessen des Beschwerdeführers an weiterem Verbleib in der Schweiz: Seine Ehepartnerin und die noch minderjährige Tochter verfügen hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht; ihnen ist die Ausreise nach Serbien nicht ohne weiteres zuzumuten. Die Fernhaltung des Beschwerdeführers und der damit verbundene Eingriff in sein Familienleben müsste einem herausragenden sozialen Bedürfnis entsprechen, was gemessen am im konkreten Fall nicht allzu hohen Gewicht der öffentlichen Interessen (noch) nicht zu rechtfertigen ist. Gutheissung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2014/73).Entscheid vom 30. Juni 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsgericht 30.06.2015 B 2014/73 Saint-Gall Verwaltungsgericht 30.06.2015 B 2014/73 San Gallo Verwaltungsgericht 30.06.2015 B 2014/73
Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 62 lit. c AuG, SR 142.20).Der 41-jährige Beschwerdeführer lebt seit ca. 30 Jahren in der Schweiz, ist mit einer niedergelassenen Landsfrau verheiratet und hat drei – ebenfalls niedergelassene – Kinder. Das jüngste ist noch minderjährig. Der Beschwerdeführer ist hoch verschuldet (Verlustscheine über Fr. 135'000.00; fremdenpolizeiliche Verwarnung im Jahr 2011) und unternahm über lange Zeit keine ernsthaften Anstrengungen, seine Finanzen zu sanieren. Dieses Verhalten ist von Leichtfertigkeit getragen und damit ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung im Sinn von Art. 62 lit. c AuG. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung einer ausländischen Person ist im allgemeinen von geringerem Gewicht, wenn es ausschliesslich dem Schutz potenzieller Gläubiger dient, als wenn die Person straffällig oder dauernd sozialhilfeabhängig geworden ist. Konkret überwiegen die Interessen des Beschwerdeführers an weiterem Verbleib in der Schweiz: Seine Ehepartnerin und die noch minderjährige Tochter verfügen hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht; ihnen ist die Ausreise nach Serbien nicht ohne weiteres zuzumuten. Die Fernhaltung des Beschwerdeführers und der damit verbundene Eingriff in sein Familienleben müsste einem herausragenden sozialen Bedürfnis entsprechen, was gemessen am im konkreten Fall nicht allzu hohen Gewicht der öffentlichen Interessen (noch) nicht zu rechtfertigen ist. Gutheissung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2014/73).Entscheid vom 30. Juni 2015
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht