Baurecht. Ausseramtliche Kosten. Art. 95 Abs. 1, 98bis und 98 Abs. 2 VRP (sGS 951.1). Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO (SR 272). Lite-pendente-Verfügung während des laufenden Rekursverfahrens, deren Inhalt deutlich macht, dass der Rekurs gegen den ursprünglichen Stadtratsbeschluss begründet war und (ohne zwischenzeitlichen Erlass des lite-pendente-Beschlusses) gutzuheissen gewesen wäre. Aufgrund der Gegenstandslosigkeit des Rekurses zufolge Verfahrensabschreibung durch die Vorinstanz nach Erlass eines neuen Beschlusses durch die Beschwerdebeteiligte haben die Beschwerdeführer für das Rekursverfahren Anspruch auf eine (volle) Parteientschädigung. Rückweisung zur Festlegung der ausseramtlichen Entschädigung für das Rekursverfahren zugunsten der Beschwerdeführer und zulasten der Beschwerdegegnerin an die Vorinstanz. Das Instrument der Verfahrenssistierung dient nicht dazu, Verwaltungsbeschlüsse, die von Beginn weg und anerkanntermassen in wichtigen Aspekten mangelhaft bzw. unvollständig sind, mit nachträglichen Abklärungen und weiteren Vorkehren während eines laufenden Rechtsmittelverfahrens "reparieren" zu können (Verwaltungsgericht, B 2014/70). Entscheid vom 27. November 2015
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St.Gallen Verwaltungsgericht 27.11.2015 B 2014/70 Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.11.2015 B 2014/70 San Gallo Verwaltungsgericht 27.11.2015 B 2014/70
Baurecht. Ausseramtliche Kosten. Art. 95 Abs. 1, 98bis und 98 Abs. 2 VRP (sGS 951.1). Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO (SR 272). Lite-pendente-Verfügung während des laufenden Rekursverfahrens, deren Inhalt deutlich macht, dass der Rekurs gegen den ursprünglichen Stadtratsbeschluss begründet war und (ohne zwischenzeitlichen Erlass des lite-pendente-Beschlusses) gutzuheissen gewesen wäre. Aufgrund der Gegenstandslosigkeit des Rekurses zufolge Verfahrensabschreibung durch die Vorinstanz nach Erlass eines neuen Beschlusses durch die Beschwerdebeteiligte haben die Beschwerdeführer für das Rekursverfahren Anspruch auf eine (volle) Parteientschädigung. Rückweisung zur Festlegung der ausseramtlichen Entschädigung für das Rekursverfahren zugunsten der Beschwerdeführer und zulasten der Beschwerdegegnerin an die Vorinstanz. Das Instrument der Verfahrenssistierung dient nicht dazu, Verwaltungsbeschlüsse, die von Beginn weg und anerkanntermassen in wichtigen Aspekten mangelhaft bzw. unvollständig sind, mit nachträglichen Abklärungen und weiteren Vorkehren während eines laufenden Rechtsmittelverfahrens "reparieren" zu können (Verwaltungsgericht, B 2014/70). Entscheid vom 27. November 2015
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