opencaselaw.ch

B 2014/67, B 2014/68

St. Gallen · 2015-08-25 · Deutsch SG

Steuerrecht. Art. 203 StG (sGS 811.1). Art. 152 DBG (SR 642.11). Nachsteuererhebung. Streitig war, ob bei dem von der A. AG im Jahr 2002 an eine liechtensteinische Stiftung geleisteten Betrag von Fr. 200'000.-- von steuerbarem Einkommen auszugehen ist, welches eine Nachsteuererhebung für das Jahr 2002 zur Folge hat. Nach Lage der Akten war von der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehemannes zum Begünstigtenkreis der Stiftung im Jahr 2002 auszugehen. Eine Nachsteuererhebung gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrem ehemaligen Ehemann kommt in dem Umfang in Betracht, in welchem ihnen der von der A. AG an die Stiftung gezahlte Betrag auch tatsächlich zuzurechnen ist. Der vorinstanzliche Entscheid bestätigte zu Recht die Rechtmässigkeit der Nachsteuererhebung 2002 auf dem ganzen Betrag von Fr. 200'000.-- (Verwaltungsgericht, B 2014/67 und B 2014/68). Entscheid vom 25. August 2015

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 25.08.2015 B 2014/67, B 2014/68 Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.08.2015 B 2014/67, B 2014/68 San Gallo Verwaltungsgericht 25.08.2015 B 2014/67, B 2014/68

Steuerrecht. Art. 203 StG (sGS 811.1). Art. 152 DBG (SR 642.11). Nachsteuererhebung. Streitig war, ob bei dem von der A. AG im Jahr 2002 an eine liechtensteinische Stiftung geleisteten Betrag von Fr. 200'000.-- von steuerbarem Einkommen auszugehen ist, welches eine Nachsteuererhebung für das Jahr 2002 zur Folge hat. Nach Lage der Akten war von der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehemannes zum Begünstigtenkreis der Stiftung im Jahr 2002 auszugehen. Eine Nachsteuererhebung gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrem ehemaligen Ehemann kommt in dem Umfang in Betracht, in welchem ihnen der von der A. AG an die Stiftung gezahlte Betrag auch tatsächlich zuzurechnen ist. Der vorinstanzliche Entscheid bestätigte zu Recht die Rechtmässigkeit der Nachsteuererhebung 2002 auf dem ganzen Betrag von Fr. 200'000.-- (Verwaltungsgericht, B 2014/67 und B 2014/68). Entscheid vom 25. August 2015

St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht