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B 2014/61

St. Gallen · 2014-04-25 · Deutsch SG

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB und Art. 5 EGöB.In tatsächlicher Hinsicht ist unklar, von welchem Preis beim Angebot der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Bei einer unrealistisch breiten Preisspanne und einer entsprechend flachen Preiskurve, wurde das – ausschlaggebende – vergabefremde Kriterium "Ausbildung Berufsnachwuchs" zwar mit lediglich fünf Prozent gewichtet, jedoch in einer – nachträglich angepassten – Weise gehandhabt, die nicht offenkundig dem Aspekt der Qualität der Ausbildung Rechnung trägt. Unter diesen Umständen erscheint die Beschwerde ausreichend begründet, so dass mangels entgegenstehender überwiegender öffentlicher oder privater Interessen dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen ist (Verwaltungsgericht, Präsidialverfügung, B 2014/61).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 25.04.2014 B 2014/61 Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.04.2014 B 2014/61 San Gallo Verwaltungsgericht 25.04.2014 B 2014/61

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB und Art. 5 EGöB.In tatsächlicher Hinsicht ist unklar, von welchem Preis beim Angebot der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Bei einer unrealistisch breiten Preisspanne und einer entsprechend flachen Preiskurve, wurde das – ausschlaggebende – vergabefremde Kriterium "Ausbildung Berufsnachwuchs" zwar mit lediglich fünf Prozent gewichtet, jedoch in einer – nachträglich angepassten – Weise gehandhabt, die nicht offenkundig dem Aspekt der Qualität der Ausbildung Rechnung trägt. Unter diesen Umständen erscheint die Beschwerde ausreichend begründet, so dass mangels entgegenstehender überwiegender öffentlicher oder privater Interessen dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen ist (Verwaltungsgericht, Präsidialverfügung, B 2014/61).

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