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B 2014/49

St. Gallen · 2013-06-12 · Deutsch SG

Baurecht, Eröffnung von Gesamt- und Teilverfügungen, Teilentscheid. Art. 9 BV. Die kommunale Baubehörde hat die Baubewilligung am 12. Juni 2013 ohne die darin erwähnten und verarbeiteten Zustimmungsverfügungen des Amtes für Umwelt und Energie und des Amtes für Raumentwicklung eröffnet. Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 25. Juni 2013 um ordentliche Eröffnung der Teilverfügungen, die ihr am 26. Juni 2013 zugingen, und erhob am 11. Juli 2013 Rekurs beim Baudepartement. Der Beschwerdeführer und Bauherr macht erfolglos geltend, die Vorinstanz hätte wegen Verspätung auf den Rekurs nicht eintreten dürfen. Die Beschwerdeführerin durfte aufgrund der konkreten Umstände nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass ihr am 26. Juni 2013 die Baubewilligung erneut eröffnet wurde (Verwaltungsgericht, B 2014/49).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 16.09.2014 B 2014/49 Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.09.2014 B 2014/49 San Gallo Verwaltungsgericht 16.09.2014 B 2014/49

Baurecht, Eröffnung von Gesamt- und Teilverfügungen, Teilentscheid. Art. 9 BV. Die kommunale Baubehörde hat die Baubewilligung am 12. Juni 2013 ohne die darin erwähnten und verarbeiteten Zustimmungsverfügungen des Amtes für Umwelt und Energie und des Amtes für Raumentwicklung eröffnet. Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 25. Juni 2013 um ordentliche Eröffnung der Teilverfügungen, die ihr am 26. Juni 2013 zugingen, und erhob am 11. Juli 2013 Rekurs beim Baudepartement. Der Beschwerdeführer und Bauherr macht erfolglos geltend, die Vorinstanz hätte wegen Verspätung auf den Rekurs nicht eintreten dürfen. Die Beschwerdeführerin durfte aufgrund der konkreten Umstände nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass ihr am 26. Juni 2013 die Baubewilligung erneut eröffnet wurde (Verwaltungsgericht, B 2014/49).

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