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B 2014/25

St. Gallen · 2015-05-28 · Deutsch SG

Ausländerrecht. Widerruf/Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Art. 33 Abs. 3 AuG in Verbindung mit 62 lit. b AuG (SR 142.20). Rechtmässigkeit des Widerrufs bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines sich seit dem Jahr 1990 in der Schweiz aufhaltenden bosnisch-kroatischen Doppelbürgers. Er wurde unter anderem zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer kann sich bei der Wahl seines Wohnortes auf die Behandlungsmöglichkeiten seines Nierenleidens in Bosnien und Kroatien ausrichten. Ein "westlicher Standard" braucht dabei insoweit nicht vorzuliegen, als in den erwähnten Ländern jedenfalls von zureichenden Behandlungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer Dialyse auszugehen ist. Angesichts der Situation betreffend Tragung von Krankheitskosten in Bosnien und Kroatien im Rahmen von obligatorischen Einrichtungen erweist sich auch der Standpunkt des Beschwerdeführers, dass er die aus seiner Nierenkrankheit resultierenden Kosten nicht finanzieren könne, als nicht stichhaltig, zumal eine Wegweisung am Anspruch auf die schweizerischen Invaliditätsleistungen nichts ändert. Soweit eine Ausreise wegen einer laufenden Behandlung in der Schweiz nicht möglich sein sollte, kann diesem Umstand im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen werden.  Neufestsetzung Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren. Art. 22 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 26 lit. a der Honorarordnung (sGS 963.75) sowie Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes (sGS 963.70 AnwG), (Verwaltungsgericht, B 2014/25).Entscheid vom 28. Mai 2015

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St.Gallen Verwaltungsgericht 28.05.2015 B 2014/25 Saint-Gall Verwaltungsgericht 28.05.2015 B 2014/25 San Gallo Verwaltungsgericht 28.05.2015 B 2014/25

Ausländerrecht. Widerruf/Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Art. 33 Abs. 3 AuG in Verbindung mit 62 lit. b AuG (SR 142.20). Rechtmässigkeit des Widerrufs bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines sich seit dem Jahr 1990 in der Schweiz aufhaltenden bosnisch-kroatischen Doppelbürgers. Er wurde unter anderem zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer kann sich bei der Wahl seines Wohnortes auf die Behandlungsmöglichkeiten seines Nierenleidens in Bosnien und Kroatien ausrichten. Ein "westlicher Standard" braucht dabei insoweit nicht vorzuliegen, als in den erwähnten Ländern jedenfalls von zureichenden Behandlungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer Dialyse auszugehen ist. Angesichts der Situation betreffend Tragung von Krankheitskosten in Bosnien und Kroatien im Rahmen von obligatorischen Einrichtungen erweist sich auch der Standpunkt des Beschwerdeführers, dass er die aus seiner Nierenkrankheit resultierenden Kosten nicht finanzieren könne, als nicht stichhaltig, zumal eine Wegweisung am Anspruch auf die schweizerischen Invaliditätsleistungen nichts ändert. Soweit eine Ausreise wegen einer laufenden Behandlung in der Schweiz nicht möglich sein sollte, kann diesem Umstand im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen werden.  Neufestsetzung Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren. Art. 22 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 26 lit. a der Honorarordnung (sGS 963.75) sowie Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes (sGS 963.70 AnwG), (Verwaltungsgericht, B 2014/25).Entscheid vom 28. Mai 2015

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