Öffentliches Beschaffungsrecht, aufschiebende Wirkung, Art. 34 Abs. 2 lit. a VöB.Die von der Vergabebehörde gewählte Preiskurve führt dazu, dass sämtliche Angebote, welche zwanzig Prozent und mehr unterhalb des – unter Ausschluss des billigsten und des teuersten Angebots - ermittelten Durchschnittspreises bei der Preisbewertung gleichermassen mit der höchsten Punktzahl bewertet werden. Zudem sind die massiven Abweichungen der Bewertung der Referenzobjekte von den eingeholten Auskünften nicht ausreichend begründet. Damit erweist sich die Beschwerde als ausreichend begründet, so dass dem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu entsprechen ist (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2014/248).Verfügung vom 14. Januar 2015 VerfahrensbeteiligteBrühwiler AG Bauingenieure und Planer, Friedtalweg 19, 9500 Wil SG,Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Armin Eugster, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen,gegenStiftung Alter und Gesundheit Gaiserwald, c/o Politische Gemeinde Gaiserwald, Hauptstrasse 21, 9030 Abtwil SG,Vorinstanz,undSchällibaum Herisau AG, Bahnhofplatz 11, 9100 Herisau,Beschwerdegegnerin und Gesuchsgegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Matthias Forster, c/o Rüesch Rechtsanwälte, Oberer Graben 43, 9000 St. Gallen,GegenstandVergabe Neubau Wohn- und Pflegezentrum (Bauingenieur)
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St.Gallen Verwaltungsgericht 14.01.2015 B 2014/248 Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.01.2015 B 2014/248 San Gallo Verwaltungsgericht 14.01.2015 B 2014/248
Öffentliches Beschaffungsrecht, aufschiebende Wirkung, Art. 34 Abs. 2 lit. a VöB.Die von der Vergabebehörde gewählte Preiskurve führt dazu, dass sämtliche Angebote, welche zwanzig Prozent und mehr unterhalb des – unter Ausschluss des billigsten und des teuersten Angebots - ermittelten Durchschnittspreises bei der Preisbewertung gleichermassen mit der höchsten Punktzahl bewertet werden. Zudem sind die massiven Abweichungen der Bewertung der Referenzobjekte von den eingeholten Auskünften nicht ausreichend begründet. Damit erweist sich die Beschwerde als ausreichend begründet, so dass dem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu entsprechen ist (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2014/248).Verfügung vom 14. Januar 2015 VerfahrensbeteiligteBrühwiler AG Bauingenieure und Planer, Friedtalweg 19, 9500 Wil SG,Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Armin Eugster, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen,gegenStiftung Alter und Gesundheit Gaiserwald, c/o Politische Gemeinde Gaiserwald, Hauptstrasse 21, 9030 Abtwil SG,Vorinstanz,undSchällibaum Herisau AG, Bahnhofplatz 11, 9100 Herisau,Beschwerdegegnerin und Gesuchsgegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Matthias Forster, c/o Rüesch Rechtsanwälte, Oberer Graben 43, 9000 St. Gallen,GegenstandVergabe Neubau Wohn- und Pflegezentrum (Bauingenieur)
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht