Verfahrensrecht, Rechtsschutzinteresse (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP, sGS 951.1).Die Beschwerdebefugnis setzt ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Das Anfechtungsinteresse muss aktuell sein, d.h. die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers muss durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden können. Für den verhaltensauffälligen Beschwerdeführer verfügte der Schulrat auf Empfehlung des Schulpsychologen die Sonderschulung. Daraufhin entzogen ihn seine Eltern der Verfügungsgewalt des öffentlichen Schulträgers und schickten ihn in eine Privatschule. Ein Anfechtungsinteresse an der Verfügung ist nicht (mehr) ersichtlich, weil der Beschwerdeführer nach allfälliger Rückkehr in die öffentliche Schule erneut beurteilt werden müsste. Nichteintreten (Verwaltungsgericht, B 2014/247).Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 10. August 2015 nicht ein (Verfahren 2C_641/2015).Entscheid vom 30. Juni 2015
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St.Gallen Verwaltungsgericht 30.06.2015 B 2014/247 Saint-Gall Verwaltungsgericht 30.06.2015 B 2014/247 San Gallo Verwaltungsgericht 30.06.2015 B 2014/247
Verfahrensrecht, Rechtsschutzinteresse (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP, sGS 951.1).Die Beschwerdebefugnis setzt ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Das Anfechtungsinteresse muss aktuell sein, d.h. die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers muss durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden können. Für den verhaltensauffälligen Beschwerdeführer verfügte der Schulrat auf Empfehlung des Schulpsychologen die Sonderschulung. Daraufhin entzogen ihn seine Eltern der Verfügungsgewalt des öffentlichen Schulträgers und schickten ihn in eine Privatschule. Ein Anfechtungsinteresse an der Verfügung ist nicht (mehr) ersichtlich, weil der Beschwerdeführer nach allfälliger Rückkehr in die öffentliche Schule erneut beurteilt werden müsste. Nichteintreten (Verwaltungsgericht, B 2014/247).Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 10. August 2015 nicht ein (Verfahren 2C_641/2015).Entscheid vom 30. Juni 2015
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht