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B 2014/232

St. Gallen · 2015-02-19 · Deutsch SG

Verfahrensrecht, Wiederherstellung einer Frist. Art. 30ter VRP.Selbst bei einer allfälligen konkludenten Zustimmung des Verfahrensgegners zur Wiederherstellung ist zu prüfen, in welchem Mass den Betroffenen ein Verschulden an der Säumnis trifft. Ein Rechtsanwalt, der die Kostenvorschussverfügung zur Bezahlung an seinen Mandanten weiterleitet, lässt die gebotene Sorgfalt vermissen, wenn er sich vor Ablauf der Frist nicht über die Bezahlung des Vorschusses vergewissert. Damit steht der Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses die Verletzung einer elementaren Sorgfaltspflicht des Rechtsvertreters entgegen, die auch mit einer Zustimmung des Verfahrensgegners nicht geheilt werden könnte (Verwaltungsgericht, B 2014/232).Entscheid vom 19. Februar 2015 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligteX.Y., Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. E.K.,gegenSicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,GegenstandWiderruf der Niederlassungsbewilligung / Abschreibung / FristwiederherstellungDas Verwaltungsgericht stellt fest:

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St.Gallen Verwaltungsgericht 19.02.2015 B 2014/232 Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.02.2015 B 2014/232 San Gallo Verwaltungsgericht 19.02.2015 B 2014/232

Verfahrensrecht, Wiederherstellung einer Frist. Art. 30ter VRP.Selbst bei einer allfälligen konkludenten Zustimmung des Verfahrensgegners zur Wiederherstellung ist zu prüfen, in welchem Mass den Betroffenen ein Verschulden an der Säumnis trifft. Ein Rechtsanwalt, der die Kostenvorschussverfügung zur Bezahlung an seinen Mandanten weiterleitet, lässt die gebotene Sorgfalt vermissen, wenn er sich vor Ablauf der Frist nicht über die Bezahlung des Vorschusses vergewissert. Damit steht der Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses die Verletzung einer elementaren Sorgfaltspflicht des Rechtsvertreters entgegen, die auch mit einer Zustimmung des Verfahrensgegners nicht geheilt werden könnte (Verwaltungsgericht, B 2014/232).Entscheid vom 19. Februar 2015 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligteX.Y., Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. E.K.,gegenSicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,GegenstandWiderruf der Niederlassungsbewilligung / Abschreibung / FristwiederherstellungDas Verwaltungsgericht stellt fest:

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