opencaselaw.ch

B 2014/217

St. Gallen · 2015-10-27 · Deutsch SG

Verfahren, Gemeindebeitrag an Baukosten für Geh- und Radwege entlang den Kantonsstrassen, Art. 59bis Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP, Art. 69 Abs. 1 StrG. Eine Rechnung kann ausnahmsweise als Verfügung qualifiziert werden, wenn im Einzelfall Strukturmerkmale von Art. 24 Abs. 1 VRP vorliegen. Im Verhältnis zwischen Staat und Gemeinde kommt ihr nur Verfügungscharakter zu, wenn die Gemeinde in ihrem Autonomiespielraum oder wie eine Privatperson betroffen ist (E. 1.1). Das Verwaltungsgericht ist zuständig für die Anfechtung des Gemeindebeitrags nach Art. 69 Abs. 1 StrG (E. 1.2).  Liegt kein rechtskräftiges Projekt vor, ist die Gemeinde nicht im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StrG beitragspflichtig. Die Gemeindebeiträge sind nicht Voraussetzung, sondern Folge eines rechtskräftigen Kantonsstrassenbauprojektes (E. 3.2), (Verwaltungsgericht, B 2014/217). Entscheid vom 27. Oktober 2015

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 27.10.2015 B 2014/217 Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.10.2015 B 2014/217 San Gallo Verwaltungsgericht 27.10.2015 B 2014/217

Verfahren, Gemeindebeitrag an Baukosten für Geh- und Radwege entlang den Kantonsstrassen, Art. 59bis Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP, Art. 69 Abs. 1 StrG. Eine Rechnung kann ausnahmsweise als Verfügung qualifiziert werden, wenn im Einzelfall Strukturmerkmale von Art. 24 Abs. 1 VRP vorliegen. Im Verhältnis zwischen Staat und Gemeinde kommt ihr nur Verfügungscharakter zu, wenn die Gemeinde in ihrem Autonomiespielraum oder wie eine Privatperson betroffen ist (E. 1.1). Das Verwaltungsgericht ist zuständig für die Anfechtung des Gemeindebeitrags nach Art. 69 Abs. 1 StrG (E. 1.2).  Liegt kein rechtskräftiges Projekt vor, ist die Gemeinde nicht im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StrG beitragspflichtig. Die Gemeindebeiträge sind nicht Voraussetzung, sondern Folge eines rechtskräftigen Kantonsstrassenbauprojektes (E. 3.2), (Verwaltungsgericht, B 2014/217). Entscheid vom 27. Oktober 2015

St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht