Ausländerrecht, nachehelicher Härtefall (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, SR142.20). Die von der Familie seiner Ehefrau angeblich ausgeübte häusliche Gewalt – es handelte sich unbestrittenermassen nur um einen einzigen Vorfall – ist nicht geeignet, dem Beschwerdeführer ein nacheheliches Anwesenheitsrecht zu verschaffen. Weil die Ehefrau unmittelbar nach dem Vorfall aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen ist, stand er nicht vor der unzumutbaren Wahl, entweder in einer menschenverachtenden Beziehungssituation zu verbleiben oder seinen Aufenthaltsanspruch zu verlieren. Er ist nicht schutzbedürftig im Sinne des Gesetzes (Verwaltungsgericht, B 2014/215). Entscheid vom 24. März 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsgericht 24.03.2016 B 2014/215 Saint-Gall Verwaltungsgericht 24.03.2016 B 2014/215 San Gallo Verwaltungsgericht 24.03.2016 B 2014/215
Ausländerrecht, nachehelicher Härtefall (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, SR142.20). Die von der Familie seiner Ehefrau angeblich ausgeübte häusliche Gewalt – es handelte sich unbestrittenermassen nur um einen einzigen Vorfall – ist nicht geeignet, dem Beschwerdeführer ein nacheheliches Anwesenheitsrecht zu verschaffen. Weil die Ehefrau unmittelbar nach dem Vorfall aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen ist, stand er nicht vor der unzumutbaren Wahl, entweder in einer menschenverachtenden Beziehungssituation zu verbleiben oder seinen Aufenthaltsanspruch zu verlieren. Er ist nicht schutzbedürftig im Sinne des Gesetzes (Verwaltungsgericht, B 2014/215). Entscheid vom 24. März 2016
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht