opencaselaw.ch

B 2014/210

St. Gallen · 2014-10-27 · Deutsch SG

Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 8 Abs. 3, Art. 17 Abs. 2 IVöB. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Zuschlagsverfügungen des Rektors der Interstaatlichen Hochschule für Technik Buchs (NTB Buchs) zuständig. Mit der Beauftragung des Baudepartements des Kantons St. Gallen als Bauherrenvertreterin ist keine Delegation der Kompetenz verbunden, Zuschlagsverfügungen zu erlassen. Bei einer nicht rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin kann im Begehren um Aufhebung des Zuschlags sinngemäss auch das Gesuch enthalten sein, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Änderung der Rechtsprechung). Die ausgeschriebenen Arbeiten sind Teil des Innenausbaus eines komplexen Bauvorhabens mit vor- und insbesondere nachgelagerten Arbeiten. Deshalb kommt der Einhaltung der Termine der einzelnen Teilarbeiten für die zeitlich zuverlässige Planbarkeit der Erstellung innert absehbarer Frist ein grosses Gewicht zu. Allfällige Mängel bei der Handhabung des Preiskriteriums und der Gewichtung der weiteren Kriterien vermöchten im konkreten Fall zudem nichts daran zu ändern, dass das Angebot der Beschwerdeführerin nicht das wirtschaftlich günstigste ist. Dem Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, kann nicht entsprochen werden (Verwaltungsgericht, Präsidialverfügung, B 2014/210).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 27.10.2014 B 2014/210 Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.10.2014 B 2014/210 San Gallo Verwaltungsgericht 27.10.2014 B 2014/210

Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 8 Abs. 3, Art. 17 Abs. 2 IVöB. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Zuschlagsverfügungen des Rektors der Interstaatlichen Hochschule für Technik Buchs (NTB Buchs) zuständig. Mit der Beauftragung des Baudepartements des Kantons St. Gallen als Bauherrenvertreterin ist keine Delegation der Kompetenz verbunden, Zuschlagsverfügungen zu erlassen. Bei einer nicht rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin kann im Begehren um Aufhebung des Zuschlags sinngemäss auch das Gesuch enthalten sein, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Änderung der Rechtsprechung). Die ausgeschriebenen Arbeiten sind Teil des Innenausbaus eines komplexen Bauvorhabens mit vor- und insbesondere nachgelagerten Arbeiten. Deshalb kommt der Einhaltung der Termine der einzelnen Teilarbeiten für die zeitlich zuverlässige Planbarkeit der Erstellung innert absehbarer Frist ein grosses Gewicht zu. Allfällige Mängel bei der Handhabung des Preiskriteriums und der Gewichtung der weiteren Kriterien vermöchten im konkreten Fall zudem nichts daran zu ändern, dass das Angebot der Beschwerdeführerin nicht das wirtschaftlich günstigste ist. Dem Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, kann nicht entsprochen werden (Verwaltungsgericht, Präsidialverfügung, B 2014/210).

St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht