Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB und Art. 5 EGöB.Indem die Vergabebehörde in der Ausschreibung lediglich die Rangordnung, nicht aber die Gewichtung der Zuschlagskriterien bekannt gab und bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dann unterschiedlich rangierte Zuschlagskriterien gleichgewichtig behandelte, hat sie sich einen erheblichen Spielraum offen gehalten, der mit dem Ziel der Transparenz im Vergabeverfahren in einem gewissen Widerspruch steht. Zudem hat sie nach Prüfung der Angebote das Vergabeverfahren neu eröffnet und dabei die Rangfolge der Zuschlagskriterien verändert. Sodann hat sie Unterkriterien, welche in der Ausschreibung mit "und/oder" verbunden waren, nicht gleichwertig behandelt. Schliesslich bewegen sich die Volumina der Referenzobjekte der berücksichtigten Bewerberin – im Gegensatz zu jenen der Beschwerdeführerin – wesentlich unterhalb des zu vergebenden Auftrags. Unter diesen Umständen erscheint die Beschwerde ausreichend begründet, so dass mangels entgegenstehender überwiegender öffentlicher oder privater Interessen dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen ist (Verwaltungsgericht, Präsidialverfügung, B 2014/21).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsgericht 14.02.2014 B 2014/21 Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.02.2014 B 2014/21 San Gallo Verwaltungsgericht 14.02.2014 B 2014/21
Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB und Art. 5 EGöB.Indem die Vergabebehörde in der Ausschreibung lediglich die Rangordnung, nicht aber die Gewichtung der Zuschlagskriterien bekannt gab und bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dann unterschiedlich rangierte Zuschlagskriterien gleichgewichtig behandelte, hat sie sich einen erheblichen Spielraum offen gehalten, der mit dem Ziel der Transparenz im Vergabeverfahren in einem gewissen Widerspruch steht. Zudem hat sie nach Prüfung der Angebote das Vergabeverfahren neu eröffnet und dabei die Rangfolge der Zuschlagskriterien verändert. Sodann hat sie Unterkriterien, welche in der Ausschreibung mit "und/oder" verbunden waren, nicht gleichwertig behandelt. Schliesslich bewegen sich die Volumina der Referenzobjekte der berücksichtigten Bewerberin – im Gegensatz zu jenen der Beschwerdeführerin – wesentlich unterhalb des zu vergebenden Auftrags. Unter diesen Umständen erscheint die Beschwerde ausreichend begründet, so dass mangels entgegenstehender überwiegender öffentlicher oder privater Interessen dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen ist (Verwaltungsgericht, Präsidialverfügung, B 2014/21).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht