Strassenrecht. Art. 8 Abs. 2 und 3 sowie 14 StrG (sGS 732.1). Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids durch das Verwaltungsgericht, hinsichtlich des Strassenabschnitts der X.-Strasse (Gemeindestrasse 3. Klasse) eine Umklassierung als Gemeindestrasse zweiter Klasse anzuordnen. Nach Praxis vermag eine Klassierung nach Art. 8 Abs. 2 StrG, welche sich vorderhand auf die Anzahl dauernd bewohnter Wohneinheiten stützt, den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, sofern die Funktion der Strasse bzw. des Strassenabschnitts keine abweichende Beurteilung verlangt. Diese Praxis ermöglicht auch eine rechtsgleiche Behandlung von Strassenanwohnern innerhalb und ausserhalb der Bauzone in Streusiedlungsgebieten (Verwaltungsgericht, B 2014/202). Entscheid vom 19. Juli 2016
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St.Gallen Verwaltungsgericht 19.07.2016 B 2014/202 Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.07.2016 B 2014/202 San Gallo Verwaltungsgericht 19.07.2016 B 2014/202
Strassenrecht. Art. 8 Abs. 2 und 3 sowie 14 StrG (sGS 732.1). Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids durch das Verwaltungsgericht, hinsichtlich des Strassenabschnitts der X.-Strasse (Gemeindestrasse 3. Klasse) eine Umklassierung als Gemeindestrasse zweiter Klasse anzuordnen. Nach Praxis vermag eine Klassierung nach Art. 8 Abs. 2 StrG, welche sich vorderhand auf die Anzahl dauernd bewohnter Wohneinheiten stützt, den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, sofern die Funktion der Strasse bzw. des Strassenabschnitts keine abweichende Beurteilung verlangt. Diese Praxis ermöglicht auch eine rechtsgleiche Behandlung von Strassenanwohnern innerhalb und ausserhalb der Bauzone in Streusiedlungsgebieten (Verwaltungsgericht, B 2014/202). Entscheid vom 19. Juli 2016
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