Baurecht. Erlöschen der Baubewilligung zufolge Zeitablaufs (Art. 87 Abs. 1 BauG; sGS 731.1). Unkörperliche administrative Arbeiten (Eigentumsübertragung, Erfüllung der Auflagen für die Baufreigabe, Beitritt zur Meliorationsgenossenschaft, grundbuchliche Mutation, Arbeitsvergaben) können nicht als Baubeginn bzw. nicht als Bauarbeiten im Sinn von Art. 88 BauG gelten. Aus dem Umstand, dass der Rechtsvertreter der damaligen Grundeigentümer dem Architekten mitteilte, welche fristwahrenden Arbeiten zulässig seien und welche nicht, und der Architekt auf diese Anweisungen vertraute, konnte die Beschwerdeführerin - jedenfalls für das vorliegende Verfahren - nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen ging es unbestritten nicht um vertrauensbegründende Anweisungen von Seiten der Bewilligungsbehörde (Beschwerdegegnerin). Zum anderen konnte der Anwalt der Grundstücksverkäufer mit seiner Auskunft/Anweisung keinen Vertrauenstatbestand mit Bindungswirkung für die Bewilligungsbehörde setzen. Das Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Grundstücksverkäufern bzw. allfällige ausservertragliche Aspekte bildeten nicht Gegenstand des Verfahrens (Verwaltungsgericht, B 2014/181). Entscheid vom 24. März 2016
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St.Gallen Verwaltungsgericht 24.03.2016 B 2014/181 Saint-Gall Verwaltungsgericht 24.03.2016 B 2014/181 San Gallo Verwaltungsgericht 24.03.2016 B 2014/181
Baurecht. Erlöschen der Baubewilligung zufolge Zeitablaufs (Art. 87 Abs. 1 BauG; sGS 731.1). Unkörperliche administrative Arbeiten (Eigentumsübertragung, Erfüllung der Auflagen für die Baufreigabe, Beitritt zur Meliorationsgenossenschaft, grundbuchliche Mutation, Arbeitsvergaben) können nicht als Baubeginn bzw. nicht als Bauarbeiten im Sinn von Art. 88 BauG gelten. Aus dem Umstand, dass der Rechtsvertreter der damaligen Grundeigentümer dem Architekten mitteilte, welche fristwahrenden Arbeiten zulässig seien und welche nicht, und der Architekt auf diese Anweisungen vertraute, konnte die Beschwerdeführerin - jedenfalls für das vorliegende Verfahren - nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen ging es unbestritten nicht um vertrauensbegründende Anweisungen von Seiten der Bewilligungsbehörde (Beschwerdegegnerin). Zum anderen konnte der Anwalt der Grundstücksverkäufer mit seiner Auskunft/Anweisung keinen Vertrauenstatbestand mit Bindungswirkung für die Bewilligungsbehörde setzen. Das Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Grundstücksverkäufern bzw. allfällige ausservertragliche Aspekte bildeten nicht Gegenstand des Verfahrens (Verwaltungsgericht, B 2014/181). Entscheid vom 24. März 2016
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