opencaselaw.ch

B 2014/172

St. Gallen · 2016-03-24 · Deutsch SG

Baurecht. Lärmimmissionen einer Luftseilbahn. Art. 25 USG (SR 814.01). Art. 7 Abs. 1 lit. b, Art. 8 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV (SR 814.41).  Von einer begrenzten Dauer der Planungswert-Überschreitungen bzw. von Lärmspitzen, welche unter Umständen eine „Lärmverdünnung“ könnten, konnte konkret nicht gesprochen werden. Für die Beurteilung der Lärmbelastung war auf diejenigen Messergebnisse abzustellen, welche die höchsten Immissionen über einen längeren Zeitraum ergeben. Eine Mittelung der Immissionen über die jährliche Anzahl Betriebstage lehnte die Vorinstanz somit zu Recht ab. Ausschlaggebend erschien hierbei, dass auch eine Messung bei Neuschnee an der im Gutachten festgestellten Überschreitung der Planungswerte während eines längeren Zeitraums ohne Neuschnee nichts zu ändern vermöchte. Die lärmmindernde Wirkung einer (weichen) Schneedecke war unbestritten. Nur war es so, dass eine ganzjährige Betrachtung auch die höheren Lärmwerte bei hartem Schnee und ohne Schneedecke beinhaltet. Selbst wenn somit die Planungswerte im Fall von Neuschnee bei den in Frage stehenden drei Liegenschaften unterschritten würden, bliebe es bei den regelmässig anfallenden Planungswertüberschreitungen in der übrigen Zeit.  Unbestritten war, dass die Bahn während mehrerer Wochen im Winter ununterbrochen mit Vollbestückung betrieben wird. Die in dieser Zeit tatsächlich anfallenden Lärmimmissionen werden für die Betroffenen nicht dadurch gemildert, dass im Sommer die Lärmimmissionen aufgrund der lediglich hälftigen Bestückung geringer sind. Eine Ausdünnung von Lärm aufgrund von Wartungsarbeiten ist mit dem Vorsorgeprinzip nicht vereinbar. Die daraus während elf Wochen resultierende Einschränkung des Seilbahnbetriebs lassen die in der übrigen Zeit des Jahres regelmässig anfallenden Planungswertüberschreitungen nicht hinfällig werden. Die wartungsbedingte Lärmminderung während gut zwei Monaten pro Jahr ist m.a.W. nicht geeignet, den in der ganzen übrigen Zeit tatsächlich anfallenden Lärm im Ergebnis für die Betroffenen auch nur teilweise zu „neutralisieren“ (Verwaltungsgericht, B 2014/172). Entscheid vom 24. März 2016

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 24.03.2016 B 2014/172 Saint-Gall Verwaltungsgericht 24.03.2016 B 2014/172 San Gallo Verwaltungsgericht 24.03.2016 B 2014/172

Baurecht. Lärmimmissionen einer Luftseilbahn. Art. 25 USG (SR 814.01). Art. 7 Abs. 1 lit. b, Art. 8 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV (SR 814.41).  Von einer begrenzten Dauer der Planungswert-Überschreitungen bzw. von Lärmspitzen, welche unter Umständen eine „Lärmverdünnung“ könnten, konnte konkret nicht gesprochen werden. Für die Beurteilung der Lärmbelastung war auf diejenigen Messergebnisse abzustellen, welche die höchsten Immissionen über einen längeren Zeitraum ergeben. Eine Mittelung der Immissionen über die jährliche Anzahl Betriebstage lehnte die Vorinstanz somit zu Recht ab. Ausschlaggebend erschien hierbei, dass auch eine Messung bei Neuschnee an der im Gutachten festgestellten Überschreitung der Planungswerte während eines längeren Zeitraums ohne Neuschnee nichts zu ändern vermöchte. Die lärmmindernde Wirkung einer (weichen) Schneedecke war unbestritten. Nur war es so, dass eine ganzjährige Betrachtung auch die höheren Lärmwerte bei hartem Schnee und ohne Schneedecke beinhaltet. Selbst wenn somit die Planungswerte im Fall von Neuschnee bei den in Frage stehenden drei Liegenschaften unterschritten würden, bliebe es bei den regelmässig anfallenden Planungswertüberschreitungen in der übrigen Zeit.  Unbestritten war, dass die Bahn während mehrerer Wochen im Winter ununterbrochen mit Vollbestückung betrieben wird. Die in dieser Zeit tatsächlich anfallenden Lärmimmissionen werden für die Betroffenen nicht dadurch gemildert, dass im Sommer die Lärmimmissionen aufgrund der lediglich hälftigen Bestückung geringer sind. Eine Ausdünnung von Lärm aufgrund von Wartungsarbeiten ist mit dem Vorsorgeprinzip nicht vereinbar. Die daraus während elf Wochen resultierende Einschränkung des Seilbahnbetriebs lassen die in der übrigen Zeit des Jahres regelmässig anfallenden Planungswertüberschreitungen nicht hinfällig werden. Die wartungsbedingte Lärmminderung während gut zwei Monaten pro Jahr ist m.a.W. nicht geeignet, den in der ganzen übrigen Zeit tatsächlich anfallenden Lärm im Ergebnis für die Betroffenen auch nur teilweise zu „neutralisieren“ (Verwaltungsgericht, B 2014/172). Entscheid vom 24. März 2016

St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht