Inhalt der Doktorurkunde. Art. 1 Abs. 2 des Universitätsgesetzes, sGS 217.11, UG; Promotionsordnung für das Doktorat der Universität St. Gallen vom 11. Dezember 2006 (PromO 07); Promotionsordnung für das Doktorat der Universität St. Gallen vom 16. Mai 1994 (PromO 94). Streitig war die Interpretation von Art. 28 PromO 94 bzw. die Frage, ob die Universität gestützt auf diese Bestimmung zu Recht das Prädikat „befriedigend“ auf der Doktorurkunde der Beschwerdeführerin anbrachte. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass der Vorinstanz diesbezüglich keine Rechtsverletzung vorzuwerfen sei, weshalb ein Eingriff in das vorinstanzliche Ermessen ausser Betracht fiel. Immerhin räumte das Verwaltungsgericht ein, dass ein Entgegenkommen der Universität in der streitigen Frage durchaus möglich gewesen wäre, zumal es sich bei der PromO 94 bereits im Zeitpunkt der ablehnenden Verwaltungsverfügung um ein „Auslaufmodell“ handelte, welches (wenn überhaupt) nur noch wenige Doktoranden tangiert haben dürfte. Nur fehlte der angerufenen Beschwerdeinstanz - nachdem diesbezüglich eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung der Vorinstanzen nicht ersichtlich war - die rechtliche Handhabe, das Weglassen des Prädikatsvermerks auf der Urkunde vorzuschreiben. Das Verwaltungsgericht erachtete es sodann als zureichend dargetan, dass die Übergangsregelung („Ordnung für den Übertritt aus der Studienordnung 93/97/99, aus der Promotionsordnung 94 und aus der Promotionsordnung 06 in die Promotionsordnung 07 der Universität St. Gallen vom 15. Oktober 2007“) im Jahr 2009, in welchem ein Wechsel in die Promo 07 unbestritten noch hätte beantragt werden können (vgl. Art. 7 Abs. 3 und Art. 14 der erwähnten Übertrittsordnung vom 15. Oktober 2007), für die Beschwerdeführerin in elektronischer Form zugänglich gewesen wäre (Verwaltungsgericht, B 2014/171). Entscheid vom 25. Februar 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsgericht 25.02.2016 B 2014/171 Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.02.2016 B 2014/171 San Gallo Verwaltungsgericht 25.02.2016 B 2014/171
Inhalt der Doktorurkunde. Art. 1 Abs. 2 des Universitätsgesetzes, sGS 217.11, UG; Promotionsordnung für das Doktorat der Universität St. Gallen vom 11. Dezember 2006 (PromO 07); Promotionsordnung für das Doktorat der Universität St. Gallen vom 16. Mai 1994 (PromO 94). Streitig war die Interpretation von Art. 28 PromO 94 bzw. die Frage, ob die Universität gestützt auf diese Bestimmung zu Recht das Prädikat „befriedigend“ auf der Doktorurkunde der Beschwerdeführerin anbrachte. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass der Vorinstanz diesbezüglich keine Rechtsverletzung vorzuwerfen sei, weshalb ein Eingriff in das vorinstanzliche Ermessen ausser Betracht fiel. Immerhin räumte das Verwaltungsgericht ein, dass ein Entgegenkommen der Universität in der streitigen Frage durchaus möglich gewesen wäre, zumal es sich bei der PromO 94 bereits im Zeitpunkt der ablehnenden Verwaltungsverfügung um ein „Auslaufmodell“ handelte, welches (wenn überhaupt) nur noch wenige Doktoranden tangiert haben dürfte. Nur fehlte der angerufenen Beschwerdeinstanz - nachdem diesbezüglich eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung der Vorinstanzen nicht ersichtlich war - die rechtliche Handhabe, das Weglassen des Prädikatsvermerks auf der Urkunde vorzuschreiben. Das Verwaltungsgericht erachtete es sodann als zureichend dargetan, dass die Übergangsregelung („Ordnung für den Übertritt aus der Studienordnung 93/97/99, aus der Promotionsordnung 94 und aus der Promotionsordnung 06 in die Promotionsordnung 07 der Universität St. Gallen vom 15. Oktober 2007“) im Jahr 2009, in welchem ein Wechsel in die Promo 07 unbestritten noch hätte beantragt werden können (vgl. Art. 7 Abs. 3 und Art. 14 der erwähnten Übertrittsordnung vom 15. Oktober 2007), für die Beschwerdeführerin in elektronischer Form zugänglich gewesen wäre (Verwaltungsgericht, B 2014/171). Entscheid vom 25. Februar 2016
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