Feuerwehreinsatzkosten; Art. 46bis und 46ter des Gesetzes über den Feuerschutz (sGS 871.1; FSG). Auslöser des einen Feuerwehreinsatz auslösenden Unfalls bildete der Umstand, dass der Beschwerdegegner auf das vor ihm fahrende Auto auffuhr. Von daher verursachte er den Unfall und damit den nachfolgenden Feuerwehreinsatz unmittelbar. Noch nicht beantwortet war damit die Frage, inwiefern auch dem Lenker des Fahrzeugs, welches auf dasjenige des Beschwerdegegners auffuhr sowie dem Lenker des nachfolgenden Fahrzeugs, ein (unmittelbarer) Verursachungsanteil an den entstandenen Einsatzkosten anzulasten ist. Gestützt auf die bestehende Aktenlage konnte die Ansicht des Beschwerdegegners, dass die Lenker der beiden hinter ihm fahrenden Fahrzeuge die grössere Schuld treffe, nicht als nachgewiesen gelten. Ein Polizeibericht lag nicht bei den Akten, und die zwei weiteren Unfallbeteiligten hatten auch noch keine Gelegenheit, sich zu den Feuerwehreinsatzkosten zu äussern, so dass eine pauschale (anteilmässige) Zurechnung im vorliegenden Verfahren ausser Betracht fiel. Die Edition des Unfallprotokolls wäre schon im vorinstanzlichen Verfahren zu veranlassen bzw. im Fall der Nichtzustellung entsprechend anzumahnen gewesen. Dies nachzuholen, fiel nicht in den Aufgabenbereich des Verwaltungsgerichts. Die Angelegenheit war daher zur weiteren Klärung der Verursachungsanteile und zu neuer Verfügung an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen (Verwaltungsgericht, B 2014/152). Entscheid vom 25. Februar 2016
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St.Gallen Verwaltungsgericht 25.02.2016 B 2014/152 Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.02.2016 B 2014/152 San Gallo Verwaltungsgericht 25.02.2016 B 2014/152
Feuerwehreinsatzkosten; Art. 46bis und 46ter des Gesetzes über den Feuerschutz (sGS 871.1; FSG). Auslöser des einen Feuerwehreinsatz auslösenden Unfalls bildete der Umstand, dass der Beschwerdegegner auf das vor ihm fahrende Auto auffuhr. Von daher verursachte er den Unfall und damit den nachfolgenden Feuerwehreinsatz unmittelbar. Noch nicht beantwortet war damit die Frage, inwiefern auch dem Lenker des Fahrzeugs, welches auf dasjenige des Beschwerdegegners auffuhr sowie dem Lenker des nachfolgenden Fahrzeugs, ein (unmittelbarer) Verursachungsanteil an den entstandenen Einsatzkosten anzulasten ist. Gestützt auf die bestehende Aktenlage konnte die Ansicht des Beschwerdegegners, dass die Lenker der beiden hinter ihm fahrenden Fahrzeuge die grössere Schuld treffe, nicht als nachgewiesen gelten. Ein Polizeibericht lag nicht bei den Akten, und die zwei weiteren Unfallbeteiligten hatten auch noch keine Gelegenheit, sich zu den Feuerwehreinsatzkosten zu äussern, so dass eine pauschale (anteilmässige) Zurechnung im vorliegenden Verfahren ausser Betracht fiel. Die Edition des Unfallprotokolls wäre schon im vorinstanzlichen Verfahren zu veranlassen bzw. im Fall der Nichtzustellung entsprechend anzumahnen gewesen. Dies nachzuholen, fiel nicht in den Aufgabenbereich des Verwaltungsgerichts. Die Angelegenheit war daher zur weiteren Klärung der Verursachungsanteile und zu neuer Verfügung an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen (Verwaltungsgericht, B 2014/152). Entscheid vom 25. Februar 2016
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