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B 2014/145

St. Gallen · 2014-07-21 · Deutsch SG

Art. 5 EGöB.Die Personen, welche die ausgeschriebenen Kurse leiten, müssen mindestens über ein SVEB-1 Zertifikat verfügen. Im Angebot des Gesuchsgegners liegt dieses Zertifikat lediglich für eine Person vor. Aus den Lebensläufen der weiteren Personen lässt sich nicht – wie die Vergabebehörde geltend macht – ohne Weiteres auf die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung schliessen. Bei der Bewertung des Preiskriteriums hat die Vergabebehörde – abweichend von der Formulierung in der Ausschreibung – nicht auf die maximalen Kosten je Los, sondern auf die Summe der Kosten je eines Kurstyps abgestellt. Zudem wiegen die privaten und öffentlichen Interessen an einem umgehenden Abschluss der Leistungsvereinbarung nicht besonders schwer. Deshalb ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Verwaltungsgericht, Präsidialverfügung, B 2014/145).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 21.07.2014 B 2014/145 Saint-Gall Verwaltungsgericht 21.07.2014 B 2014/145 San Gallo Verwaltungsgericht 21.07.2014 B 2014/145

Art. 5 EGöB.Die Personen, welche die ausgeschriebenen Kurse leiten, müssen mindestens über ein SVEB-1 Zertifikat verfügen. Im Angebot des Gesuchsgegners liegt dieses Zertifikat lediglich für eine Person vor. Aus den Lebensläufen der weiteren Personen lässt sich nicht – wie die Vergabebehörde geltend macht – ohne Weiteres auf die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung schliessen. Bei der Bewertung des Preiskriteriums hat die Vergabebehörde – abweichend von der Formulierung in der Ausschreibung – nicht auf die maximalen Kosten je Los, sondern auf die Summe der Kosten je eines Kurstyps abgestellt. Zudem wiegen die privaten und öffentlichen Interessen an einem umgehenden Abschluss der Leistungsvereinbarung nicht besonders schwer. Deshalb ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Verwaltungsgericht, Präsidialverfügung, B 2014/145).

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