Strassenrecht. Strassenausbau und Wanderwegumlegung (Teilstrassenplan). Art. 39 ff. StrG (sGS 732.1). Art. 7 Abs. 1, Art. 7 Abs. 2 lit. d und Art. 9 FWG (SR 704). Streitig war die Vereinbarkeit des von der Beschwerdeführerin aufgelegten Teilstrassenplans mit den zur Anwendung kommenden einschlägigen Normen der Wanderweggesetzgebung. Der Wild- und Naturschutz stand einer Bewilligung des geplanten Wanderwegersatzes im fraglichen Gebiet insofern entgegen, als davon auszugehen war, dass die geplante Wanderwegverlegung selbst im Fall einer nur sporadischen Nutzung durch Wanderer und Läufer den bisher kaum frequentierten Wildlebensraum stören würde. Die Wanderwegverlegung würde zudem an einem kommunalen Schutzobjekt vorbeiführen und ein BLN-Gebiet tangieren. Hinzu kam, dass der Wanderwegausbau mit der kommunalen Schutzverordnung, gemäss welcher der Ausbau von Verkehrseinrichtungen zur Förderung des Gebietes als Erholungsraum nicht bewilligt werden dürfen, nicht im Einklang stünde. Was die geplante Befestigung eines der Gemeindestrasse 2. Klasse betraf, stand fest, dass dieser Strassenabschnitt im aktuellen Ausbaustandart eine zureichende Zufahrt zu den anliegenden Häusern - drei landwirtschaftlich und zwei nichtlandwirtschaftlich genutzte Wohnhäuser gewährleistet. Das Interesse an der Staubfreimachung der Strasse zur Komfortsteigerung für die Anwohner vermochte in diesem Sinn das Interesse am Erhalt des Wildlebensraumes nicht aufzuwiegen. Bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen waren sodann die Erstellungskosten der Hartbelegung. Lässt sich die Strasse, welche als Zufahrt und Wanderweg dient, mit vertretbarem Aufwand unterhalten und ist der angebotene Ersatz mit den Interessen des Natur- und Wildschutzes (Erhalt eines störungsarmen und gut strukturierten Wildlebensraums) sowie mit der erwähnten Schutzverordnung nicht vereinbar, ist auf eine Befestigung zu verzichten (Verwaltungsgericht, B 2014/128). Entscheid vom 22. Januar 2016
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St.Gallen Verwaltungsgericht 22.01.2016 B 2014/128 Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.01.2016 B 2014/128 San Gallo Verwaltungsgericht 22.01.2016 B 2014/128
Strassenrecht. Strassenausbau und Wanderwegumlegung (Teilstrassenplan). Art. 39 ff. StrG (sGS 732.1). Art. 7 Abs. 1, Art. 7 Abs. 2 lit. d und Art. 9 FWG (SR 704). Streitig war die Vereinbarkeit des von der Beschwerdeführerin aufgelegten Teilstrassenplans mit den zur Anwendung kommenden einschlägigen Normen der Wanderweggesetzgebung. Der Wild- und Naturschutz stand einer Bewilligung des geplanten Wanderwegersatzes im fraglichen Gebiet insofern entgegen, als davon auszugehen war, dass die geplante Wanderwegverlegung selbst im Fall einer nur sporadischen Nutzung durch Wanderer und Läufer den bisher kaum frequentierten Wildlebensraum stören würde. Die Wanderwegverlegung würde zudem an einem kommunalen Schutzobjekt vorbeiführen und ein BLN-Gebiet tangieren. Hinzu kam, dass der Wanderwegausbau mit der kommunalen Schutzverordnung, gemäss welcher der Ausbau von Verkehrseinrichtungen zur Förderung des Gebietes als Erholungsraum nicht bewilligt werden dürfen, nicht im Einklang stünde. Was die geplante Befestigung eines der Gemeindestrasse 2. Klasse betraf, stand fest, dass dieser Strassenabschnitt im aktuellen Ausbaustandart eine zureichende Zufahrt zu den anliegenden Häusern - drei landwirtschaftlich und zwei nichtlandwirtschaftlich genutzte Wohnhäuser gewährleistet. Das Interesse an der Staubfreimachung der Strasse zur Komfortsteigerung für die Anwohner vermochte in diesem Sinn das Interesse am Erhalt des Wildlebensraumes nicht aufzuwiegen. Bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen waren sodann die Erstellungskosten der Hartbelegung. Lässt sich die Strasse, welche als Zufahrt und Wanderweg dient, mit vertretbarem Aufwand unterhalten und ist der angebotene Ersatz mit den Interessen des Natur- und Wildschutzes (Erhalt eines störungsarmen und gut strukturierten Wildlebensraums) sowie mit der erwähnten Schutzverordnung nicht vereinbar, ist auf eine Befestigung zu verzichten (Verwaltungsgericht, B 2014/128). Entscheid vom 22. Januar 2016
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