Grundstückgewinnsteuer. Art. 134, 136 und 137 StG (sGS 811.1). Streitig war, ob der Beschwerdeführer das von ihm vor dem Erwerb der Liegenschaft im Jahr 1997 dem Verkäufer gewährte Darlehen vom Veräusserungserlös für die Ermittlung der Grundstücksgewinnsteuer abziehen kann. Bestätigung der Schlussfolgerung im vorinstanzlichen Entscheid, wonach die Steuerbehörde die Darlehensschuld bei der Bemessung der Grundstückgewinnsteuer zu Recht nicht berücksichtigt habe (Verwaltungsgericht, B 2014/124). Entscheid vom 25. August 2015
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St.Gallen Verwaltungsgericht 25.08.2015 B 2014/124 Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.08.2015 B 2014/124 San Gallo Verwaltungsgericht 25.08.2015 B 2014/124
Grundstückgewinnsteuer. Art. 134, 136 und 137 StG (sGS 811.1). Streitig war, ob der Beschwerdeführer das von ihm vor dem Erwerb der Liegenschaft im Jahr 1997 dem Verkäufer gewährte Darlehen vom Veräusserungserlös für die Ermittlung der Grundstücksgewinnsteuer abziehen kann. Bestätigung der Schlussfolgerung im vorinstanzlichen Entscheid, wonach die Steuerbehörde die Darlehensschuld bei der Bemessung der Grundstückgewinnsteuer zu Recht nicht berücksichtigt habe (Verwaltungsgericht, B 2014/124). Entscheid vom 25. August 2015
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