Sozialhilfe, Rückerstattungspflicht des Heimatkantons, Verlust und Begründung eines Unterstützungswohnsitzes; Art. 4, 5 und 9 ZUG.Die volljährige Tochter ist aus dem Haushalt ihrer Mutter ausgezogen und hat sich gleichentags auf dem Einwohneramt der Politischen Gemeinde abgemeldet. Eine Woche später hat sie ihren Zuzug dem Einwohneramt des neuen Aufenthaltsortes, wo sie – bevor sie die Wohnsituation dauerhaft regeln konnte – während knapp drei Wochen bei einer Bekannten und anschliessend während zehn Monaten in einer betreuten Wohngemeinschaft lebte, gemeldet. Daraus ist zu schliessen, dass sie sich am neuen Wohnort vom Zeitpunkt des Zuzugs an mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufgehalten hat (Verwaltungsgericht, B 2014/12).Entscheid vom 19. Februar 2015 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Heer, Rufener, Bietenharder; Ersatzrichterin Gmünder; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligteKanton Appenzell Ausserrhoden, vertreten durch das Departement Inneres und Kultur, Obstmarkt 1, 9100 Herisau,Beschwerdeführer,gegenKanton St. Gallen, vertreten durch das Departement des Innern, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegner / Vorinstanz,GegenstandInterkantonale Zuständigkeit für die Unterstützung BedürftigerDas Verwaltungsgericht stellt fest:
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St.Gallen Verwaltungsgericht 19.02.2015 B 2014/12 Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.02.2015 B 2014/12 San Gallo Verwaltungsgericht 19.02.2015 B 2014/12
Sozialhilfe, Rückerstattungspflicht des Heimatkantons, Verlust und Begründung eines Unterstützungswohnsitzes; Art. 4, 5 und 9 ZUG.Die volljährige Tochter ist aus dem Haushalt ihrer Mutter ausgezogen und hat sich gleichentags auf dem Einwohneramt der Politischen Gemeinde abgemeldet. Eine Woche später hat sie ihren Zuzug dem Einwohneramt des neuen Aufenthaltsortes, wo sie – bevor sie die Wohnsituation dauerhaft regeln konnte – während knapp drei Wochen bei einer Bekannten und anschliessend während zehn Monaten in einer betreuten Wohngemeinschaft lebte, gemeldet. Daraus ist zu schliessen, dass sie sich am neuen Wohnort vom Zeitpunkt des Zuzugs an mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufgehalten hat (Verwaltungsgericht, B 2014/12).Entscheid vom 19. Februar 2015 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Heer, Rufener, Bietenharder; Ersatzrichterin Gmünder; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligteKanton Appenzell Ausserrhoden, vertreten durch das Departement Inneres und Kultur, Obstmarkt 1, 9100 Herisau,Beschwerdeführer,gegenKanton St. Gallen, vertreten durch das Departement des Innern, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegner / Vorinstanz,GegenstandInterkantonale Zuständigkeit für die Unterstützung BedürftigerDas Verwaltungsgericht stellt fest:
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht