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B 2014/110

St. Gallen · 2015-12-17 · Deutsch SG

Ausländerrecht, Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Art. 5 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681), Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG (SR 142.20), Art. 8 Abs. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 13 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 96 AuG, Art. 15 Abs. 1 und 2 VRP (sGS 951.1), Art. 29 BV. Die Gründe der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren wiegen sehr schwer und lassen diesen in einem schlechten Licht erscheinen. Aus den Darlegungen des Kreisgerichts geht hervor, dass der Beschwerdeführer während mehr als fünf Jahren wiederholt und planmässig schwere Vermögensdelikte begangen hat. Damit erscheint ein grundlegendes Interesse der Gesellschaft hinreichend schwer im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 5 Anhang I FZA betroffen. Dass die Vorinstanz ernsthafte Zweifel an der zukünftigen Deliktsfreiheit des Beschwerdeführers hegte und in den Umständen, welche der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde lagen, ein persönliches Verhalten erblickte, welches eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA darstellt, ist nicht zu beanstanden. Angesichts des ausgewiesenen konkreten Wegweisungsinteresses erweist sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat Österreich – insbesondere auch mit Blick auf das geschützte Familienleben – als zumutbar. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist aufgrund der nachvollziehbaren vorinstanzlichen Erwägungen zur Rückfallgefahr, die entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers hinreichend auf die Umstände des Einzelfalls Bezug nehmen, nicht ersichtlich (Verwaltungsgericht, B 2014/110). Entscheid vom 17. Dezember 2015

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St.Gallen Verwaltungsgericht 17.12.2015 B 2014/110 Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.12.2015 B 2014/110 San Gallo Verwaltungsgericht 17.12.2015 B 2014/110

Ausländerrecht, Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Art. 5 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681), Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG (SR 142.20), Art. 8 Abs. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 13 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 96 AuG, Art. 15 Abs. 1 und 2 VRP (sGS 951.1), Art. 29 BV. Die Gründe der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren wiegen sehr schwer und lassen diesen in einem schlechten Licht erscheinen. Aus den Darlegungen des Kreisgerichts geht hervor, dass der Beschwerdeführer während mehr als fünf Jahren wiederholt und planmässig schwere Vermögensdelikte begangen hat. Damit erscheint ein grundlegendes Interesse der Gesellschaft hinreichend schwer im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 5 Anhang I FZA betroffen. Dass die Vorinstanz ernsthafte Zweifel an der zukünftigen Deliktsfreiheit des Beschwerdeführers hegte und in den Umständen, welche der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde lagen, ein persönliches Verhalten erblickte, welches eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA darstellt, ist nicht zu beanstanden. Angesichts des ausgewiesenen konkreten Wegweisungsinteresses erweist sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat Österreich – insbesondere auch mit Blick auf das geschützte Familienleben – als zumutbar. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist aufgrund der nachvollziehbaren vorinstanzlichen Erwägungen zur Rückfallgefahr, die entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers hinreichend auf die Umstände des Einzelfalls Bezug nehmen, nicht ersichtlich (Verwaltungsgericht, B 2014/110). Entscheid vom 17. Dezember 2015

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