Verfahren, Art. 36 Abs. 2 VRP.Der Rechtsvertreter, an den eine 55-seitige Beschwerdeeingabe wegen Weitschweifigkeit zurückgewiesen wurde, kommt der Verpflichtung zur Kürzung nicht nach, wenn die neue Eingabe zwar noch 25 Seiten umfasst, jedoch das Layout hinsichtlich Schrifttyp, Schriftgrösse, Zeilenabständen und Seitenrändern so verändert wurde, dass lediglich der Platzbedarf, nicht aber der Umfang reduziert wurde (Verwaltungsgericht, B 2014/106).Entscheid vom 23. Januar 2015 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligtelic.iur. X.Y., Rechtsanwalt,Beschwerdeführer,gegenAnwaltskammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,GegenstandDisziplinarverfahren gegen AnwälteDas Verwaltungsgericht stellt fest:
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St.Gallen Verwaltungsgericht 23.01.2015 B 2014/106 Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.01.2015 B 2014/106 San Gallo Verwaltungsgericht 23.01.2015 B 2014/106
Verfahren, Art. 36 Abs. 2 VRP.Der Rechtsvertreter, an den eine 55-seitige Beschwerdeeingabe wegen Weitschweifigkeit zurückgewiesen wurde, kommt der Verpflichtung zur Kürzung nicht nach, wenn die neue Eingabe zwar noch 25 Seiten umfasst, jedoch das Layout hinsichtlich Schrifttyp, Schriftgrösse, Zeilenabständen und Seitenrändern so verändert wurde, dass lediglich der Platzbedarf, nicht aber der Umfang reduziert wurde (Verwaltungsgericht, B 2014/106).Entscheid vom 23. Januar 2015 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligtelic.iur. X.Y., Rechtsanwalt,Beschwerdeführer,gegenAnwaltskammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,GegenstandDisziplinarverfahren gegen AnwälteDas Verwaltungsgericht stellt fest:
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht