Baurecht, Verfahrensrecht, Art. 5 Abs. 3, Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 45 Abs. 1 VRP, Art. 19 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 lit. b und 25a RPG, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, Art. 56 Abs. 1 und 2, Art. 57 Abs. 1 bis 3, Art. 61, Art. 63, Art. 65 Abs. 1 und 2, Art. 84 Abs. 2, Art. 87 Abs. 2 und Art. 98 Abs. 2 BauG. Der Erlass der Eintragungsverfügung gemäss Art. 63 Satz 2 BauG ist mit der Baubewilligung zu koordinieren. Der Eintragungsverfügung kommt keine eigenständige Bedeutung zu, sofern das Baugesuch selbst im Streit liegt. Sie teilt das rechtliche Schicksal des Baugesuchs, weshalb sie mit der Verweigerung der Baubewilligung ohne weiteres dahinfällt. Mangels Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs gegen die Eintragungsverfügung eingetreten (E. 5.2 f.). Die zuständige Gemeindebehörde ist verpflichtet, den Einsprechern sowohl den Einspracheentscheid als auch die Baubewilligung zu eröffnen. Die Nichteröffnung stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar. Nach Treu und Glauben wären die Beschwerdeführer gehalten gewesen, die Baubewilligung nach der nachträglichen Zustellung durch die Vorinstanz mit Rekurs anzufechten oder sich in ihrer Stellungnahme im Einzelnen damit auseinanderzusetzen (E. 6.1 ff.). Mit Nebenbestimmungen zur Baubewilligung können nur Hindernisse von untergeordneter Bedeutung beseitigt werden. Die Einhaltung grundlegender Baurechtsnormen ist in einem einzigen und einheitlichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Nur die Regelung von Nebenpunkten, die für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind, kann in ein späteres Verfahren verwiesen werden. Bei der Frage der hinreichenden Erschliessung handelt es sich nicht um ein untergeordnetes Bauhindernis, sondern um eine Grundvoraussetzung, die für die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens von ausschlaggebender Bedeutung ist (E. 7.1 f.). Eine Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudetiefe erweist sich vorliegend mangels architektonisch besonders sorgfältiger Gestaltung der Baute als unzulässig (E. 8.2). Die Voraussetzungen für einen Flächenausgleich im Sinne von Art. 65 Abs. 2 BauG sowie für eine Unterschreitung des massgebenden Gebäudeabstandes sind erfüllt (E. 9.1), (Verwaltungsgericht, B 2014/100). Entscheid vom 27. April 2016
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St.Gallen Verwaltungsgericht 27.04.2016 B 2014/100 Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.04.2016 B 2014/100 San Gallo Verwaltungsgericht 27.04.2016 B 2014/100
Baurecht, Verfahrensrecht, Art. 5 Abs. 3, Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 45 Abs. 1 VRP, Art. 19 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 lit. b und 25a RPG, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, Art. 56 Abs. 1 und 2, Art. 57 Abs. 1 bis 3, Art. 61, Art. 63, Art. 65 Abs. 1 und 2, Art. 84 Abs. 2, Art. 87 Abs. 2 und Art. 98 Abs. 2 BauG. Der Erlass der Eintragungsverfügung gemäss Art. 63 Satz 2 BauG ist mit der Baubewilligung zu koordinieren. Der Eintragungsverfügung kommt keine eigenständige Bedeutung zu, sofern das Baugesuch selbst im Streit liegt. Sie teilt das rechtliche Schicksal des Baugesuchs, weshalb sie mit der Verweigerung der Baubewilligung ohne weiteres dahinfällt. Mangels Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs gegen die Eintragungsverfügung eingetreten (E. 5.2 f.). Die zuständige Gemeindebehörde ist verpflichtet, den Einsprechern sowohl den Einspracheentscheid als auch die Baubewilligung zu eröffnen. Die Nichteröffnung stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar. Nach Treu und Glauben wären die Beschwerdeführer gehalten gewesen, die Baubewilligung nach der nachträglichen Zustellung durch die Vorinstanz mit Rekurs anzufechten oder sich in ihrer Stellungnahme im Einzelnen damit auseinanderzusetzen (E. 6.1 ff.). Mit Nebenbestimmungen zur Baubewilligung können nur Hindernisse von untergeordneter Bedeutung beseitigt werden. Die Einhaltung grundlegender Baurechtsnormen ist in einem einzigen und einheitlichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Nur die Regelung von Nebenpunkten, die für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind, kann in ein späteres Verfahren verwiesen werden. Bei der Frage der hinreichenden Erschliessung handelt es sich nicht um ein untergeordnetes Bauhindernis, sondern um eine Grundvoraussetzung, die für die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens von ausschlaggebender Bedeutung ist (E. 7.1 f.). Eine Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudetiefe erweist sich vorliegend mangels architektonisch besonders sorgfältiger Gestaltung der Baute als unzulässig (E. 8.2). Die Voraussetzungen für einen Flächenausgleich im Sinne von Art. 65 Abs. 2 BauG sowie für eine Unterschreitung des massgebenden Gebäudeabstandes sind erfüllt (E. 9.1), (Verwaltungsgericht, B 2014/100). Entscheid vom 27. April 2016
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