Entzug der aufschiebenden Wirkung, vorsorgliche Massnahme; Art. 64 in Verbindung mit Art. 51 und Art. 18 VRP.Dem Bauherrn und Beschwerdegegner kann weder durch Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde noch im Sinn einer vorsorglichen Massnahme ermöglicht werden, eine von der Rekursinstanz – entgegen der Ablehnung des Baugesuchs durch die kommunale Baubewilligungsbehörde – als bewilligungsfähig beurteilte Baute unter Hinweis auf eine erforderliche Schadenabwehr entsprechend seinem Baugesuch fertigzustellen (Verwaltungsgericht, Präsidialverfügung, B 2013/90).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 10.06.2013 B 2013/90 Saint-Gall Verwaltungsgericht 10.06.2013 B 2013/90 San Gallo Verwaltungsgericht 10.06.2013 B 2013/90
Entzug der aufschiebenden Wirkung, vorsorgliche Massnahme; Art. 64 in Verbindung mit Art. 51 und Art. 18 VRP.Dem Bauherrn und Beschwerdegegner kann weder durch Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde noch im Sinn einer vorsorglichen Massnahme ermöglicht werden, eine von der Rekursinstanz – entgegen der Ablehnung des Baugesuchs durch die kommunale Baubewilligungsbehörde – als bewilligungsfähig beurteilte Baute unter Hinweis auf eine erforderliche Schadenabwehr entsprechend seinem Baugesuch fertigzustellen (Verwaltungsgericht, Präsidialverfügung, B 2013/90).
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