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B 2013/7

St. Gallen · 1989-03-08 · Deutsch SG

Steuerrecht. Art. 22 Abs. 1, 38, 147 und 151 DBG (SR 642.11). Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge ([LR 831.40]. Art. 1 lit. c des Zweiten Zusatzabkommens zum Abkommen vom 8. März 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.514.1). Prüfung der Frage, ob eine Kapitalleistung aus einer liechtensteinischen Vorsorgestiftung zusammen mit den übrigen Einkünften oder im Rahmen einer separaten Veranlagung zum Vorsorgesatz zu besteuern ist. Die Kapitalleistung wurde vom Beschwerdeführer in seine schweizerische Einmann-GmbH eingebracht. Da die Kapitalauszahlung im Auszahlungszeitpunkt nach den einschlägigen liechtensteinischen Rechtsnormen zulässig war, so stellte sich die (hypothetische) Frage, ob auch nach schweizerischem Berufsvorsorgerecht ein Barauszahlungsgrund vorgelegen hätte, nicht mehr. Der Umstand, dass für die Besteuerung schweizerisches Steuerrecht zur Anwendung kommt, hat für sich allein nicht zur Folge, dass auf den Kapitalauszahlungsvorgang auch schweizerisches Vorsorgerecht zur Anwendung gebracht und dessen Rechtmässigkeit "nachträglich" nochmals geprüft werden könnte. Mit Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Veranlagung einer separaten Jahressteuer fehlt es an einem Anlass für eine Nachsteuererhebung oder eine Revision. Art. 144 Abs. 1 und 145 DBG. Art. 95 Abs. 3 VRP (sGS 951.1). Kein Verzicht auf die Erhebung einer Entscheidgebühr gegenüber der beschwerdebeteiligten Eidgenossenschaft (Verwaltungsgericht, B 2013/7). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 4. Juni 2015 teilweise gutgeheissen (Verfahren 2C_200/2014).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 17.01.2014 B 2013/7 Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.01.2014 B 2013/7 San Gallo Verwaltungsgericht 17.01.2014 B 2013/7

Steuerrecht. Art. 22 Abs. 1, 38, 147 und 151 DBG (SR 642.11). Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge ([LR 831.40]. Art. 1 lit. c des Zweiten Zusatzabkommens zum Abkommen vom 8. März 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.514.1). Prüfung der Frage, ob eine Kapitalleistung aus einer liechtensteinischen Vorsorgestiftung zusammen mit den übrigen Einkünften oder im Rahmen einer separaten Veranlagung zum Vorsorgesatz zu besteuern ist. Die Kapitalleistung wurde vom Beschwerdeführer in seine schweizerische Einmann-GmbH eingebracht. Da die Kapitalauszahlung im Auszahlungszeitpunkt nach den einschlägigen liechtensteinischen Rechtsnormen zulässig war, so stellte sich die (hypothetische) Frage, ob auch nach schweizerischem Berufsvorsorgerecht ein Barauszahlungsgrund vorgelegen hätte, nicht mehr. Der Umstand, dass für die Besteuerung schweizerisches Steuerrecht zur Anwendung kommt, hat für sich allein nicht zur Folge, dass auf den Kapitalauszahlungsvorgang auch schweizerisches Vorsorgerecht zur Anwendung gebracht und dessen Rechtmässigkeit "nachträglich" nochmals geprüft werden könnte. Mit Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Veranlagung einer separaten Jahressteuer fehlt es an einem Anlass für eine Nachsteuererhebung oder eine Revision. Art. 144 Abs. 1 und 145 DBG. Art. 95 Abs. 3 VRP (sGS 951.1). Kein Verzicht auf die Erhebung einer Entscheidgebühr gegenüber der beschwerdebeteiligten Eidgenossenschaft (Verwaltungsgericht, B 2013/7). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 4. Juni 2015 teilweise gutgeheissen (Verfahren 2C_200/2014).

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