Ausländerrecht. Art. 63 Abs. 1 lit. b und 62 lit. b AuG (SR 142.20). Bestätigung der Rechtmässigkeit des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung wegen Verschuldung und erheblicher Straffälligkeit des Beschwerdeführers. Von einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr war unter Berücksichtigung (Addierung) der Zusatzstrafen auszugehen. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen kurz vor der Entscheidfällung zu aktualisieren. Es war vielmehr am Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG), bereits im vorinstanzlichen Verfahren alle entscheidwesentlichen Tatsachen vorzubringen und nachzuweisen sowie dem Verwaltungsgericht allfällige für den Verfahrensausgang relevante Entwicklungen der tatsächlichen Umstände mit entsprechenden Belegen zur Kenntnis zu bringen (Verwaltungsgericht, B 2013/260).Entscheid vom 19. Februar 2015 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber SchmidVerfahrensbeteiligteX.Y.,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Lindenstrasse 37, Postfach 356, 8034 Zürich,gegenSicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,GegenstandWiderruf der NiederlassungsbewilligungDas Verwaltungsgericht stellt fest:A.
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St.Gallen Verwaltungsgericht 19.02.2015 B 2013/260 Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.02.2015 B 2013/260 San Gallo Verwaltungsgericht 19.02.2015 B 2013/260
Ausländerrecht. Art. 63 Abs. 1 lit. b und 62 lit. b AuG (SR 142.20). Bestätigung der Rechtmässigkeit des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung wegen Verschuldung und erheblicher Straffälligkeit des Beschwerdeführers. Von einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr war unter Berücksichtigung (Addierung) der Zusatzstrafen auszugehen. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen kurz vor der Entscheidfällung zu aktualisieren. Es war vielmehr am Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG), bereits im vorinstanzlichen Verfahren alle entscheidwesentlichen Tatsachen vorzubringen und nachzuweisen sowie dem Verwaltungsgericht allfällige für den Verfahrensausgang relevante Entwicklungen der tatsächlichen Umstände mit entsprechenden Belegen zur Kenntnis zu bringen (Verwaltungsgericht, B 2013/260).Entscheid vom 19. Februar 2015 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber SchmidVerfahrensbeteiligteX.Y.,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Lindenstrasse 37, Postfach 356, 8034 Zürich,gegenSicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,GegenstandWiderruf der NiederlassungsbewilligungDas Verwaltungsgericht stellt fest:A.
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