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B 2013/244

St. Gallen · 2015-01-23 · Deutsch SG

Verfahren, Treu und Glauben, Art. 45 Abs. 1 VRP; Art. 5 Abs. 3 BV.Eine Verfügung, welche nicht dem Vertreter des Adressaten eröffnet wurde, ist nicht nichtig. Nach Treu und Glauben muss der Vertreter, nachdem er von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, ein Rechtsmittel ergreifen und darf sich nicht darauf beschränken, eine neue, die Rechtsmittelfrist auslösende Eröffnung an ihn zu verlangen (Verwaltungsgericht, B 2013/244).Entscheid vom 23. Januar 2015 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligteX.Y., Beschwerdeführer,vertreten durch A.B., RechtsagentgegenBildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,undKantonsspital St. Gallen, Direktion, Rorschacher Strasse 95, 9007 St. Gallen,Beschwerdegegner,GegenstandRechtsverzögerung/RechtsverweigerungDas Verwaltungsgericht stellt fest:

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St.Gallen Verwaltungsgericht 23.01.2015 B 2013/244 Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.01.2015 B 2013/244 San Gallo Verwaltungsgericht 23.01.2015 B 2013/244

Verfahren, Treu und Glauben, Art. 45 Abs. 1 VRP; Art. 5 Abs. 3 BV.Eine Verfügung, welche nicht dem Vertreter des Adressaten eröffnet wurde, ist nicht nichtig. Nach Treu und Glauben muss der Vertreter, nachdem er von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, ein Rechtsmittel ergreifen und darf sich nicht darauf beschränken, eine neue, die Rechtsmittelfrist auslösende Eröffnung an ihn zu verlangen (Verwaltungsgericht, B 2013/244).Entscheid vom 23. Januar 2015 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligteX.Y., Beschwerdeführer,vertreten durch A.B., RechtsagentgegenBildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,undKantonsspital St. Gallen, Direktion, Rorschacher Strasse 95, 9007 St. Gallen,Beschwerdegegner,GegenstandRechtsverzögerung/RechtsverweigerungDas Verwaltungsgericht stellt fest:

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