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B 2013/241

St. Gallen · 2015-02-19 · Deutsch SG

Gemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 163 und 164 GG (sGS 151.2). Verletzung des in Art. 60 der Kantonsverfassung (sGS 111.1; KV) statuierten Öffentlichkeitsprinzips durch die Nichtoffenlegung des Lohns des Schulratspräsidenten anlässlich einer Schulbürgerversammlung. Formell keine Anwendung des Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, sGS 140.2) vom 16. September 2014 im konkreten Fall; dennoch war dessen inhaltliche Ausgestaltung für das vorliegende Verfahren mit zu berücksichtigen.Der Schulratspräsident kann sich insbesondere mit Blick auf die in Art. 38 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 GG verankerte Möglichkeit zur Stellung von Änderungsanträgen zu einzelnen Budgetpositionen nicht auf sein Geheimhaltungsinteresse berufen, wenn im Vorfeld einer Budgetabstimmung Transparenzgründe und Vertrauensbildung bzw. das Informationsrecht im Rahmen der Abstimmungsfreiheit (Art. 34 Abs. 2 BV; SR 101) eine Lohnbekanntgabe erforderlich machen und auch rechtfertigen. Den Beschwerdeführenden kann nicht vorgehalten werden, sie hätten die Möglichkeit, die Reduktion der Budgetposition zu verlangen, unbenützt gelassen, wenn es an der Vorinformation als Voraussetzung zur Begründung eines allfälligen Änderungsantrags fehlte. Sodann ist zu beachten, dass zumindest im Rahmen der Pensum-Erhöhung um 8% eine neue (nicht gebundene; vgl. Art. 118 GG) Ausgabe vorliegt, welche in der Budgetkompetenz der Schulbürgerschaft liegt. An dieser Budgetkompetenz vermag die Tatsache, dass die Lohnfestlegung im Zuständigkeitsbereich des Schulrats liegt, nichts zu ändern. Das private Interesse des Schulratspräsidenten an der Nichtbekanntgabe seines Lohns erscheint beim geschilderten Sachverhalt nicht schützenswert im Sinn von Art. 60 Abs. 1 KV. Die Nichtbekanntgabe des Lohns vor der Abstimmung über den Voranschlag 2013 stellte einen Verfahrensfehler dar. Auch waren die Voraussetzungen für eine zulässige Datenbekanntgabe nach Art. 11 Abs. 1 lit. d DSG (sGS 142.1) erfüllt, indem das Vorliegen eines wesentlichen, das private Geheimhaltungsinteresse überwiegenden öffentlichen Interesses zu bejahen war. Der Genehmigungsbeschluss der Bürgerschaft über den Voranschlag 2013 ist im konkreten Fall gleichwohl nicht aufzuheben (Verwaltungsgericht, B 2013/241).Entscheid vom 19. Februar 2015 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber SchmidVerfahrensbeteiligteA.K., B.L., C.M., D.N., Beschwerdeführende,alle vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Karl Güntzel, Goethestrasse 24, 9008 St. Gallen,gegenDepartement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,Schulgemeinde St. Margrethen, vertreten durch den Schulrat, Kirchstrasse 34, 9430 St. Margrethen,Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Urs Freytag, factum advocatur, Davidstrasse 1, Postfach 635, 9000 St. Gallen,GegenstandBeschluss der Bürgerschaft vom 22. März 2013 betreffend Voranschlag 2013 (Abstimmungsbeschwerde)Das Verwaltungsgericht stellt fest:A.

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St.Gallen Verwaltungsgericht 19.02.2015 B 2013/241 Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.02.2015 B 2013/241 San Gallo Verwaltungsgericht 19.02.2015 B 2013/241

Gemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 163 und 164 GG (sGS 151.2). Verletzung des in Art. 60 der Kantonsverfassung (sGS 111.1; KV) statuierten Öffentlichkeitsprinzips durch die Nichtoffenlegung des Lohns des Schulratspräsidenten anlässlich einer Schulbürgerversammlung. Formell keine Anwendung des Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, sGS 140.2) vom 16. September 2014 im konkreten Fall; dennoch war dessen inhaltliche Ausgestaltung für das vorliegende Verfahren mit zu berücksichtigen.Der Schulratspräsident kann sich insbesondere mit Blick auf die in Art. 38 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 GG verankerte Möglichkeit zur Stellung von Änderungsanträgen zu einzelnen Budgetpositionen nicht auf sein Geheimhaltungsinteresse berufen, wenn im Vorfeld einer Budgetabstimmung Transparenzgründe und Vertrauensbildung bzw. das Informationsrecht im Rahmen der Abstimmungsfreiheit (Art. 34 Abs. 2 BV; SR 101) eine Lohnbekanntgabe erforderlich machen und auch rechtfertigen. Den Beschwerdeführenden kann nicht vorgehalten werden, sie hätten die Möglichkeit, die Reduktion der Budgetposition zu verlangen, unbenützt gelassen, wenn es an der Vorinformation als Voraussetzung zur Begründung eines allfälligen Änderungsantrags fehlte. Sodann ist zu beachten, dass zumindest im Rahmen der Pensum-Erhöhung um 8% eine neue (nicht gebundene; vgl. Art. 118 GG) Ausgabe vorliegt, welche in der Budgetkompetenz der Schulbürgerschaft liegt. An dieser Budgetkompetenz vermag die Tatsache, dass die Lohnfestlegung im Zuständigkeitsbereich des Schulrats liegt, nichts zu ändern. Das private Interesse des Schulratspräsidenten an der Nichtbekanntgabe seines Lohns erscheint beim geschilderten Sachverhalt nicht schützenswert im Sinn von Art. 60 Abs. 1 KV. Die Nichtbekanntgabe des Lohns vor der Abstimmung über den Voranschlag 2013 stellte einen Verfahrensfehler dar. Auch waren die Voraussetzungen für eine zulässige Datenbekanntgabe nach Art. 11 Abs. 1 lit. d DSG (sGS 142.1) erfüllt, indem das Vorliegen eines wesentlichen, das private Geheimhaltungsinteresse überwiegenden öffentlichen Interesses zu bejahen war. Der Genehmigungsbeschluss der Bürgerschaft über den Voranschlag 2013 ist im konkreten Fall gleichwohl nicht aufzuheben (Verwaltungsgericht, B 2013/241).Entscheid vom 19. Februar 2015 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber SchmidVerfahrensbeteiligteA.K., B.L., C.M., D.N., Beschwerdeführende,alle vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Karl Güntzel, Goethestrasse 24, 9008 St. Gallen,gegenDepartement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,Schulgemeinde St. Margrethen, vertreten durch den Schulrat, Kirchstrasse 34, 9430 St. Margrethen,Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Urs Freytag, factum advocatur, Davidstrasse 1, Postfach 635, 9000 St. Gallen,GegenstandBeschluss der Bürgerschaft vom 22. März 2013 betreffend Voranschlag 2013 (Abstimmungsbeschwerde)Das Verwaltungsgericht stellt fest:A.

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