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B 2013/237

St. Gallen · 2015-01-23 · Deutsch SG

Nichteinhaltung landwirtschaftlicher Gewässerschutzvorschriften. Art. 3, 6 und 14 GSchG (SR 814.20). Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP (sGS 951.1).Zur Begründung seiner Beschwerde verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine Argumentation im Rekurs und reichte die Stellungnahmen im vorinstanzlichen Verfahren ein, ohne sich mit den Feststellungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid konkret auseinanderzusetzen. Nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist es, in vorinstanzlichen Eingaben der Beteiligten nach Gründen zu suchen, aus denen der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte. Nichteintreten auf die Beschwerde mangels ausreichender Begründung.Anfügung einer Eventualbegründung in dem Sinn, dass die Beschwerde, selbst wenn darauf einzutreten wäre, abgewiesen werden müsste. Bestätigung der vorinstanzlichen Feststellung des Bestehens einer konkreten Gefahr einer Verunreinigung der Gewässer durch Abschwemmen oder Versickern von Exkrementen (Verwaltungsgericht, B 2013/237).Entscheid vom 23. Januar 2015 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber SchmidVerfahrensbeteiligteX.Y., Beschwerdeführer,gegenBaudepartement des Kantons St. Gallen, Rechtsabteilung, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,GegenstandNichteinhalten landwirtschaftlicher Gewässerschutzvorschriften 2012Das Verwaltungsgericht stellt fest:A.

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St.Gallen Verwaltungsgericht 23.01.2015 B 2013/237 Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.01.2015 B 2013/237 San Gallo Verwaltungsgericht 23.01.2015 B 2013/237

Nichteinhaltung landwirtschaftlicher Gewässerschutzvorschriften. Art. 3, 6 und 14 GSchG (SR 814.20). Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP (sGS 951.1).Zur Begründung seiner Beschwerde verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine Argumentation im Rekurs und reichte die Stellungnahmen im vorinstanzlichen Verfahren ein, ohne sich mit den Feststellungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid konkret auseinanderzusetzen. Nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist es, in vorinstanzlichen Eingaben der Beteiligten nach Gründen zu suchen, aus denen der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte. Nichteintreten auf die Beschwerde mangels ausreichender Begründung.Anfügung einer Eventualbegründung in dem Sinn, dass die Beschwerde, selbst wenn darauf einzutreten wäre, abgewiesen werden müsste. Bestätigung der vorinstanzlichen Feststellung des Bestehens einer konkreten Gefahr einer Verunreinigung der Gewässer durch Abschwemmen oder Versickern von Exkrementen (Verwaltungsgericht, B 2013/237).Entscheid vom 23. Januar 2015 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber SchmidVerfahrensbeteiligteX.Y., Beschwerdeführer,gegenBaudepartement des Kantons St. Gallen, Rechtsabteilung, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,GegenstandNichteinhalten landwirtschaftlicher Gewässerschutzvorschriften 2012Das Verwaltungsgericht stellt fest:A.

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