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B 2013/221, B 2013/222

St. Gallen · 2014-01-17 · Deutsch SG

Wahlen in die Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen. Art. 7, 12 und 15 VRP, Art. 29 BV. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Nichtwiederwahl der Beschwerdeführer für die Amtsdauer 2012/2016. Indem eine als Vertretung des Kantons für einen Sitz in der Verwaltungskommission vorgeschlagene Person die Wahl vorbereitete, die Beschwerdeführer erst nach der Weiterleitung des departementalen Wahlvorschlags an die Regierung über die vorgesehene Nichtwiederwahl informiert und angehört wurden und ihnen die Nichtwiederwahl trotz entsprechendem Ersuchen nicht schriftlich und mit Begründung eröffnet wurde, hat die Wahlbehörde Verfahrensrechte der Beschwerdeführer verletzt. Die Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf Wiederwahl, und das Ergebnis der Wahlen ist nicht offensichtlich unhaltbar. Deshalb kann ihren Begehren, die Wahlen seien aufzuheben und sie seien als gewählt zu erklären, nicht entsprochen werden. Ebensowenig kann entsprechend ihren Eventualbegehren die Unrechtmässigkeit ihrer Nichtwiederwahl festgestellt oder die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Regierung zurückgewiesen werden (Verwaltungsgericht, B 2013/221 und 222).

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St.Gallen Versicherungsgericht 17.01.2014 B 2013/221, B 2013/222 Saint-Gall Versicherungsgericht 17.01.2014 B 2013/221, B 2013/222 San Gallo Versicherungsgericht 17.01.2014 B 2013/221, B 2013/222

Wahlen in die Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen. Art. 7, 12 und 15 VRP, Art. 29 BV. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Nichtwiederwahl der Beschwerdeführer für die Amtsdauer 2012/2016. Indem eine als Vertretung des Kantons für einen Sitz in der Verwaltungskommission vorgeschlagene Person die Wahl vorbereitete, die Beschwerdeführer erst nach der Weiterleitung des departementalen Wahlvorschlags an die Regierung über die vorgesehene Nichtwiederwahl informiert und angehört wurden und ihnen die Nichtwiederwahl trotz entsprechendem Ersuchen nicht schriftlich und mit Begründung eröffnet wurde, hat die Wahlbehörde Verfahrensrechte der Beschwerdeführer verletzt. Die Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf Wiederwahl, und das Ergebnis der Wahlen ist nicht offensichtlich unhaltbar. Deshalb kann ihren Begehren, die Wahlen seien aufzuheben und sie seien als gewählt zu erklären, nicht entsprochen werden. Ebensowenig kann entsprechend ihren Eventualbegehren die Unrechtmässigkeit ihrer Nichtwiederwahl festgestellt oder die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Regierung zurückgewiesen werden (Verwaltungsgericht, B 2013/221 und 222).

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