Ausländerrecht. Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG (SR 142.20); Art. 8 EMRK (SR 0.101).Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines seit 1987 in der Schweiz lebenden türkischen Staatsangehörigen erweist sich angesichts seiner Verschuldung und der wiederholten Straffälligkeit als rechts- und verhältnismässig. Ausschlaggebend dafür ist in erster Linie die diagnostizierte hohe Rückfallgefahr bezüglich Drogen- und Vermögensdelikten. Weder eine Suchttherapie, welche im Rahmen einer gerichtlich angeordneten stationären Massnahme angetreten wurde, und das daran anschliessende betreute Wohnen, noch das Verhältnis zu seiner in der Schweiz lebenden Tochter, das nur punktuell gepflegt wird, vermögen den Widerruf abzuwenden (Verwaltungsgericht, B 2013/211).Entscheid vom 23. Januar/19. Februar 2015 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligteX.Y., Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt Paul Rechsteiner, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,gegenSicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,GegenstandWiderruf der NiederlassungsbewilligungDas Verwaltungsgericht stellt fest:
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St.Gallen Verwaltungsgericht 19.02.2015 B 2013/211 Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.02.2015 B 2013/211 San Gallo Verwaltungsgericht 19.02.2015 B 2013/211
Ausländerrecht. Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG (SR 142.20); Art. 8 EMRK (SR 0.101).Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines seit 1987 in der Schweiz lebenden türkischen Staatsangehörigen erweist sich angesichts seiner Verschuldung und der wiederholten Straffälligkeit als rechts- und verhältnismässig. Ausschlaggebend dafür ist in erster Linie die diagnostizierte hohe Rückfallgefahr bezüglich Drogen- und Vermögensdelikten. Weder eine Suchttherapie, welche im Rahmen einer gerichtlich angeordneten stationären Massnahme angetreten wurde, und das daran anschliessende betreute Wohnen, noch das Verhältnis zu seiner in der Schweiz lebenden Tochter, das nur punktuell gepflegt wird, vermögen den Widerruf abzuwenden (Verwaltungsgericht, B 2013/211).Entscheid vom 23. Januar/19. Februar 2015 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligteX.Y., Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt Paul Rechsteiner, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,gegenSicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,GegenstandWiderruf der NiederlassungsbewilligungDas Verwaltungsgericht stellt fest:
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht