Planungsrecht, Überbauungsplan mit besonderen Vorschriften ohne Mehrausnützung, Art. 1 und 3 RPG, Art. 22 Abs. 1, 23 lit. b und 27 BauG, Art. 98 Abs. 1 lit. c und f BauG, Art. 12 VRP. Das Verbot übermässiger Beeinträchtigung von Nachbarinteressen als Voraussetzung für einen Überbauungsplan mit besonderen Vorschriften ohne Mehrausnützung gemäss bisheriger kantonaler Praxis steht in Widerspruch zu Art. 23 lit. b BauG (E. 5.1). Mittels des streitbetroffenen Überbauungsplans soll dahingehend von der Grundnutzungsordnung abgewichen werden, als darin eine Ausnahme vom geltenden Flachdachverbot statuiert werden soll. Auf der Grundlage eines Amtsberichtes der kantonalen Denkmalpflege ist abzuwägen, ob der Plan mit den Schutzzielen des ISOS vereinbar ist (E. 6.2.2). Ob das Überbauungsplangebiet in unmittelbarer Umgebung von Kultureinzelobjekten liegt, ist gestützt auf einen Amtsbericht der kantonalen Denkmalpflege zu beurteilen (E. 6.3), (Verwaltungsgericht, B 2013/199). Entscheid vom 25. August 2015
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St.Gallen Verwaltungsgericht 25.08.2015 B 2013/199 Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.08.2015 B 2013/199 San Gallo Verwaltungsgericht 25.08.2015 B 2013/199
Planungsrecht, Überbauungsplan mit besonderen Vorschriften ohne Mehrausnützung, Art. 1 und 3 RPG, Art. 22 Abs. 1, 23 lit. b und 27 BauG, Art. 98 Abs. 1 lit. c und f BauG, Art. 12 VRP. Das Verbot übermässiger Beeinträchtigung von Nachbarinteressen als Voraussetzung für einen Überbauungsplan mit besonderen Vorschriften ohne Mehrausnützung gemäss bisheriger kantonaler Praxis steht in Widerspruch zu Art. 23 lit. b BauG (E. 5.1). Mittels des streitbetroffenen Überbauungsplans soll dahingehend von der Grundnutzungsordnung abgewichen werden, als darin eine Ausnahme vom geltenden Flachdachverbot statuiert werden soll. Auf der Grundlage eines Amtsberichtes der kantonalen Denkmalpflege ist abzuwägen, ob der Plan mit den Schutzzielen des ISOS vereinbar ist (E. 6.2.2). Ob das Überbauungsplangebiet in unmittelbarer Umgebung von Kultureinzelobjekten liegt, ist gestützt auf einen Amtsbericht der kantonalen Denkmalpflege zu beurteilen (E. 6.3), (Verwaltungsgericht, B 2013/199). Entscheid vom 25. August 2015
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