Planungsrecht, Gestaltungsplan. Abgrenzung des Plangebiets (Art. 28 Abs. 1 BauG, sGS 731.1). Mit dem Gestaltungsplan sollen vorzüglich gestaltete Grossüberbauungen ermöglicht werden. Die Abgrenzung des Plangebiets richtet sich nach tatsächlichen Kriterien (z.B. Topografie, Flussufer, Waldränder, Zonengrenzen, Verkehrsachsen, Baugrund, Besonnung).Konkret wurde die Abgrenzung nicht nach objektiven Kriterien, sondern nach dem subjektiven Bauwillen der Grundeigentümer vorgenommen. Eine überbaute Kleinparzelle, die von drei Seiten vom Plangebiet umschlossen wird und mit der vierten Seite an eine Kantonsstrasse grenzt, wurde ausgespart. Dies ist planungsrechtlich unzulässig; ein solches Vorgehen verhindert u.a. eine städtebaulich vorzügliche Gesamtüberbauung (Verwaltungsgericht, B 2013/197). Entscheid vom 25. August 2015
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St.Gallen Verwaltungsgericht 25.08.2015 B 2013/197 Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.08.2015 B 2013/197 San Gallo Verwaltungsgericht 25.08.2015 B 2013/197
Planungsrecht, Gestaltungsplan. Abgrenzung des Plangebiets (Art. 28 Abs. 1 BauG, sGS 731.1). Mit dem Gestaltungsplan sollen vorzüglich gestaltete Grossüberbauungen ermöglicht werden. Die Abgrenzung des Plangebiets richtet sich nach tatsächlichen Kriterien (z.B. Topografie, Flussufer, Waldränder, Zonengrenzen, Verkehrsachsen, Baugrund, Besonnung).Konkret wurde die Abgrenzung nicht nach objektiven Kriterien, sondern nach dem subjektiven Bauwillen der Grundeigentümer vorgenommen. Eine überbaute Kleinparzelle, die von drei Seiten vom Plangebiet umschlossen wird und mit der vierten Seite an eine Kantonsstrasse grenzt, wurde ausgespart. Dies ist planungsrechtlich unzulässig; ein solches Vorgehen verhindert u.a. eine städtebaulich vorzügliche Gesamtüberbauung (Verwaltungsgericht, B 2013/197). Entscheid vom 25. August 2015
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