opencaselaw.ch

B 2013/192

St. Gallen · 2015-01-23 · Deutsch SG

Steuererlass (Kantons- und Gemeindesteuern), Art. 224 Abs. 1 StG (sGS 811.1).Ein Steuererlass setzt voraus, dass der Steuerpflichtige in Not geraten ist oder die Bezahlung der Steuern eine grosse Härte bedeuten würde. Ziel und Zweck des Erlasses ist die langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Pflichtigen. Die Beschwerdeführer leben spätestens seit dem Jahr 2004 in gleich bleibenden, prekären wirtschaftlichen Verhältnissen. Mit einer Ausnahme haben sie in den letzten zehn Jahren keine laufenden Steuern bezahlt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie seit der Veranlagungsperiode in Not geraten sind bzw. sich die Notlage weiter akzentuiert hat. Aussicht auf die mit einem Steuererlass bezweckte längerfristige Sanierung und wirtschaftliche Erholung besteht nicht. Im übrigen bestehen Privatschulden, die konkret einem Steuererlass ohnehin entgegenstehen (Verwaltungsgericht, B 2013/192).Entscheid vom 23. Januar 2015BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber WehrleVerfahrensbeteiligteA.Y. und B.Y., Beschwerdeführer,gegenVerwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,undKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegner,GegenstandErlass (Staats- und Gemeindesteuern 2009)Das Verwaltungsgericht stellt fest:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 23.01.2015 B 2013/192 Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.01.2015 B 2013/192 San Gallo Verwaltungsgericht 23.01.2015 B 2013/192

Steuererlass (Kantons- und Gemeindesteuern), Art. 224 Abs. 1 StG (sGS 811.1).Ein Steuererlass setzt voraus, dass der Steuerpflichtige in Not geraten ist oder die Bezahlung der Steuern eine grosse Härte bedeuten würde. Ziel und Zweck des Erlasses ist die langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Pflichtigen. Die Beschwerdeführer leben spätestens seit dem Jahr 2004 in gleich bleibenden, prekären wirtschaftlichen Verhältnissen. Mit einer Ausnahme haben sie in den letzten zehn Jahren keine laufenden Steuern bezahlt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie seit der Veranlagungsperiode in Not geraten sind bzw. sich die Notlage weiter akzentuiert hat. Aussicht auf die mit einem Steuererlass bezweckte längerfristige Sanierung und wirtschaftliche Erholung besteht nicht. Im übrigen bestehen Privatschulden, die konkret einem Steuererlass ohnehin entgegenstehen (Verwaltungsgericht, B 2013/192).Entscheid vom 23. Januar 2015BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber WehrleVerfahrensbeteiligteA.Y. und B.Y., Beschwerdeführer,gegenVerwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,undKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegner,GegenstandErlass (Staats- und Gemeindesteuern 2009)Das Verwaltungsgericht stellt fest:

St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht